— 165 —
wenn man die Berichtigung als „gänzlich bedeutungslos“ be
zeichnet (Binpina, Grundr. d. Strafr. Bd. 18 19 No. 1 8.61).
Bindend für die Gerichte ist die Berichtigung allerdings nicht,
weil sie eben nicht Gesetz ist; den Gerichten bleibt nach wie
vor dem Erscheinen der Berichtigung freie Hand bei Prüfung
dessen, was (tesetz ist. Aber die Bedeutung hat jedenfalls eine
Berichtigung, dass seitens der Behörde, welche dafür zu sorgen
hat, dass der gesetzgeberische Wille zur allgemeinen Kenntniss
gebracht werde, thatsächlich festgestellt wird, in dem betreffenden
Falle entspreche in Folge eines Redaktionsversehens die Publi-
kation nicht dem gesetzgeberischen Willen, die wirkliche Willens-
meinung des Gesetzgebers sei eine andere. Durch die Veröffent-
lichung dieser Feststellung wird der Gefahr vorgebeugt, dass der
das Gesetz Anwendende in Unkenntniss des vorgefallenen Ver-
sehens sich schlechthin an den publizirten Gesetzestext hält; es
wird die Verpflichtung für den das Gesetz Anwendenden be-
gründet, seinerseits nunmehr zu prüfen, ob wirklich in dem be-
treffenden Falle der gesetzgeberische Wille in Folge eines Re-
daktionsversehens einen unrichtigen Ausdruck gefunden hat, und
im Falle der Bejahung diejenige Bestimmung, welche der Gesetz-
geber auszusprechen beabsichtigte, nicht aber die irrthümlich aus-
gesprochene zur Anwendung zu bringen. Ein Hinweis auf das
vorgekommene Versehen, ein Wegweiser zur richtigen Anwendung
des Gesetzes ist die Berichtigung.
Behält man diese Bedeutung der Berichtigung im Auge, so
ergiebt sich auch, dass der in der bereits mehrfach citirten Reichs-
tagsverhandlung gestellte Antrag: „Der Reichstag wolle be-
schliessen unter Ablehnung des Antrags AuErR und Genossen
nachträglich seine Zustimmung zu der im Reichs-Gesetzblatt von
1898 No. 7 S. 33 veröffentlichten Richtigstellung des letzten
Absatzes des Art. 138a Gew.-O. zu ertheilen“ (Stenogr. Berichte
S. 1867 C) sowie das gelegentlich dieser Verhandlung geäusserte
Verlangen, „dass künftig derartige sogenannte Berichtigungen