Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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nicht vorgenommen werden können, ohne dass sofort oder später 
der Reichstag in einer genügenden. Form seine Zustimmung dazu 
giebt“ (Stenogr. Berichte 8. 1871 B), auf irrigen Voraussetzungen 
beruhen. Ein Recht des Reichstags, zu verlangen, um seine Zu- 
stimmung zu einer Berichtigung angegangen zu werden, könnte 
nach Massgabe der Reichsverfassung nur in Frage kommen, 
wenn die Berichtigung einen gesetzgeberischen Akt darstellte. 
Das ist aber, wie bereits festgestellt, nicht der Fall. Abgesehen 
davon, dass also aus den in der Reichsverfassung erschöpfend 
geregelten Rechten des Reichstags ein Recht der Zustimmung zu 
Berichtigungen unmöglich hergeleitet werden kann, würde es aber 
auch mit Rücksicht auf die vorher dargelegte Bedeutung der Be- 
richtigung gänzlich irrelevant sein, ob der Reichstag seine Zu- 
stimmung ertheilt oder sie verweigert; ersteres würde der Berich- 
tigung in keiner Weise eine weittragendere Bedeutung verleihen, 
letzteres würde einer Berichtigung, die in der That ein zweifelloses 
Redaktionsversehen betrifft, ihre Bedeutung nicht nehmen können. 
Was die Form der Berichtigung anbetrifft, so ist es durch- 
aus zweckentsprechend, wenn die Berichtigung in demselben Or- 
gane veröffentlicht wird, in welchem auch die Publikation des 
Gesetzes erfolgt ist. Denn die Aufnahme in dieses Organ er- 
leichtert die Auffindung der Berichtigung und verbürgt die Kennt- 
nissnahme der betheiligten Kreise. Die Behauptung, eine Be- 
richtigung gehöre nicht in das Reichs-Gesetzblatt, und der Ver- 
such, dies aus der auch für das Reichs-Gesetzblatt massgebenden 
Verordnung, betreffend die Einführung des Bundes-Gesetzblatts 
für den Norddeutschen Bund, vom 26. Juli 1867 (B.-G.-Bl. 8. 24) 
zu begründen?®, sind unzutrefiend. Wenn $ 1 der citirten Ver- 
ordnung bestimmt, dass durch das Bundes-Gesetzblatt „sämmtliche 
Bundesgesetze und Anordnungen und Verfügungen des Bundes- 
Präsidiums verkündet werden sollen“, so hat dadurch doch sicher- 
2 Vgl. v. Scausz a. a. O. S. 442 N. 4; Stenogr. Ber. des Reichstags 
1898, 72. Sitzung S. 18660, 1872 A.
	        
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