Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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20. Sept. 1862 im letzten Absatze des Art. 10 ein falsches Citai 
auf (statt Art. 13 ist zu lesen Art. 12). Der Fehler findet sich 
bereits in dem nach den Beschlüssen der Kommission der zweiten 
Kammer festgestellten Entwurfe, wo in dem dem Art. 10 des 
Gesetzes entsprechenden Art. 11 des Entwurfs Art. 14 citirt ist, 
während Art. 13 (Art. 12 des Gesetzes) gemeint ist. Mit dem 
Fehler ist der Entwurf von beiden Kammern angenommen 
worden®®, Der Fehler ist durch eine ohne Unterschrift im 
Grossherzoglich Badischen Regierungsblatte desselben Jahres 
(8. 432) erschienene Berichtigung korrigirt. — Eine besondere 
Form ist für die Berichtigung mehrerer Redaktionsversehen, die 
in dem Gesetze, die Organisation der inneren Verwaltung betreffend, 
vom 5. Okt. 1863 enthalten waren, gewählt worden. Die im 
Grossherzoglich Badischen Regierungsblatte von 1864 (8. 177) 
veröffentlichte Berichtigung lautet nämlich folgendermassen: 
„Mit höchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit 
des Grossherzogs aus Grossherzoglichem Staatsministerium vom 
9. d. M., No. 397, werden einige in dem Gesetze vom 5. Okt. 
v. Js., die Organisation der inneren Verwaltung betreffend, 
Regierungsblatt No. 44, bei der schliesslichen Zusammenstellung 
der Paragraphen dieses (resetzes aus Versehen stehen gebliebene 
unrichtige Verweisungen dahin berichtigt: 
In 8 10 Abs. 4 ist statt $ 16 zu lesen: & 18; 
in & 15 Ziff. 5 ist statt 8$ 29 und 29a P.-St.-G.-B. zu 
lesen: $8 30 und 31 P.-St.-G.-B.; 
in $ 31 ist statt ($ 24 Ziff. 1) zu lesen: ($ 27 Ziff. 1); 
in 8 36 ist statt (88 29 und 32) zu lesen: (& 27 Ziff. 1 
und 2). 
Karlsruhe, den 12. Mai 1864. 
Grossherzogliches Ministerium des Innern. 
A. Lamey.“ 
® Vgl. Anl. zu den Protok. der zweiten Kammer 1861/68, S. 81ff., 
Protok. der zweiten Kammer 1861/63, S. 156, 276f.
	        
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