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20. Sept. 1862 im letzten Absatze des Art. 10 ein falsches Citai
auf (statt Art. 13 ist zu lesen Art. 12). Der Fehler findet sich
bereits in dem nach den Beschlüssen der Kommission der zweiten
Kammer festgestellten Entwurfe, wo in dem dem Art. 10 des
Gesetzes entsprechenden Art. 11 des Entwurfs Art. 14 citirt ist,
während Art. 13 (Art. 12 des Gesetzes) gemeint ist. Mit dem
Fehler ist der Entwurf von beiden Kammern angenommen
worden®®, Der Fehler ist durch eine ohne Unterschrift im
Grossherzoglich Badischen Regierungsblatte desselben Jahres
(8. 432) erschienene Berichtigung korrigirt. — Eine besondere
Form ist für die Berichtigung mehrerer Redaktionsversehen, die
in dem Gesetze, die Organisation der inneren Verwaltung betreffend,
vom 5. Okt. 1863 enthalten waren, gewählt worden. Die im
Grossherzoglich Badischen Regierungsblatte von 1864 (8. 177)
veröffentlichte Berichtigung lautet nämlich folgendermassen:
„Mit höchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit
des Grossherzogs aus Grossherzoglichem Staatsministerium vom
9. d. M., No. 397, werden einige in dem Gesetze vom 5. Okt.
v. Js., die Organisation der inneren Verwaltung betreffend,
Regierungsblatt No. 44, bei der schliesslichen Zusammenstellung
der Paragraphen dieses (resetzes aus Versehen stehen gebliebene
unrichtige Verweisungen dahin berichtigt:
In 8 10 Abs. 4 ist statt $ 16 zu lesen: & 18;
in & 15 Ziff. 5 ist statt 8$ 29 und 29a P.-St.-G.-B. zu
lesen: $8 30 und 31 P.-St.-G.-B.;
in $ 31 ist statt ($ 24 Ziff. 1) zu lesen: ($ 27 Ziff. 1);
in 8 36 ist statt (88 29 und 32) zu lesen: (& 27 Ziff. 1
und 2).
Karlsruhe, den 12. Mai 1864.
Grossherzogliches Ministerium des Innern.
A. Lamey.“
® Vgl. Anl. zu den Protok. der zweiten Kammer 1861/68, S. 81ff.,
Protok. der zweiten Kammer 1861/63, S. 156, 276f.