Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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genommen und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths publi- 
zirt worden !, 
Auch in der Gesetzgebung des Auslandes finden sich Fälle, 
in denen Redaktionsversehen durch eine amtliche Bekanntmachung 
in dem zur Publikation der Gesetze bestimmten Organe berichtigt 
worden sind. So ist z. B. in Oesterreich im Beichs-Gesetz- 
blatte für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder 
von 1884 (8. 164) folgende unterschriftslose Berichtigung ver- 
öffentlicht:: 
„In dem am 25. März 1884 ausgegebenen X. Stück des 
Reichsgesetzblatts und zwar in dem darin sub No. 36 ent- 
haltenen Gesetze vom 16. März 1884 über die Anfechtung von 
Rechtshandlungen, welche das Vermögen eines zahlungsunfähigen 
Schuldners betreffen, sollen auf S. 75 die Eingangsworte des 
8 13 anstatt: 
„Unter den Voraussetzungen der 85 2 und 3“ 
richtig lauten: 
„Nach Massgabe der $8 2 und 3 ad 1*.“ 
Die berichtigte Bestimmung, welche in der Regierungsvorlage 
noch nicht enthalten war, beruht auf einem Beschlusse des Herren- 
hauses; der Wortlaut dieses Beschlusses ist in No. 726 der 
Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordneten- 
hauses so angegeben, wie er nach der Berichtigung lauten soll, 
in No. 848 aber so, wie er ursprünglich publizirt worden ist. 
Diese letztere Fassung ist vom Abgeordnetenhause in zweiter und 
dritter Lesung angenommen worden *. 
In Frankreich. ist eine unterschriftslose Berichtigung der 
Loi portant modification & la Legislation des Faillites du 4 Mars 
#1 Vgl. Verhandl. des Landesausschusses, VI. Session Jan.-April 1879, 
Bä. I Vorlagen No. 6, Bd. II Sitzungsberichte 8. 381ff., 393ff., 417ff. 
“ Vgl. Beil zu den stenogr. Protok. des Hauses der Abgeordn. 1883, 
No. 726 und 848; Stenogr. Protok. des Hauses der Abgeordn., IX. Session, 
S. 11669 f., 11701.
	        
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