Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Indessen muss ich auch leugnen, dass irgendwo im öffent- 
lichen Rechte eine solche Ueberspannung des Legitimations- 
prüfungsrechtes erhört ist. Bei allen zwischenstaatlichen Ver- 
trägen prüfen die Bevollmächtigten gegenseitig ihre Legiti- 
mation; darin liegt aber doch nicht eine maassgebende Prüfung 
des Rechts des Vollmachtgebers auf seine Krone. Oder um 
ein Beispiel des inneren Staatsrechts zu wählen: die ersten 
Kammern prüfen die Legitimation ihrer Mitglieder. Beruht 
die Mitgliedschaft auf Innehabung eines bestimmten Grund- 
besitzes, dann liegt im Rechte der Legitimationsprüfung doch 
nicht die Befugniss, den Streit über die Erbfolge in diesen 
Grundbesitz zu entscheiden. Und noch vielmehr wird dies bei 
bei einem Streite um die Krone gelten.“ 
Hiergegen ist zu bemerken: 
1. Der Einwand, dass dann würde causa minor maiorem 
trahere, ist gar kein Einwand, sondern eine Kritik. Drückt man 
diese Kritik mit etwas anderen Worten aus, so würde sie lauten, 
der Bundesrath kann die Befugniss zur Entscheidung von Thron- 
streitigkeiten auf Grund des Legitimationsprüfungsrechtes desshalb 
nicht haben, weil das eine schlechte Verfassungsvorschrift wäre. 
Es kömmt in Gesetzen genug vor, ebenso in Verfassungen, 
dass causa minor maiorem trahit. Das mag man für unzweck- 
mässig halten, man mag sogar darauf dringen, dass der betreffende 
Satz abgeändert wird, aber man kann doch nicht sagen: der und 
der Satz eines Gesetzes oder einer Verfassung gilt nicht, weil 
sonst in Folge seiner causa minor maiorem trahit. Es wird sich 
vielmehr, abgesehen von einer solchen Kritik, immer nur fragen 
können, ob ein Satz gilt, ob er etwa aus anderen Sätzen abzu- 
leiten ist, oder nicht. 
2. SEYDEL spricht von Ueberspannung des Legitimations- 
prüfungsrechtes. Die Beispiele, welche SEYDEL giebt, um die 
Theorie von der Zuständigkeit des Bundesrathes ad absurdum 
zu führen, scheinen mir unglücklich gewählt.
	        
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