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bundenheit der zollpflichtigen Sache für die Ansprüche des Fiskus
bedeutet, erhellt schon daraus, dass unter Umständen die objektive
Zollhaft ohne subjektive Zollverpflichtung zur Entstehung kommt.
Wenn Gegenstände durch Naturereignisse, obne menschliches
Zuthun, über die Zollgrenze geworfen werden (z. B. Strandgüter)
oder wenn sonst ein Grenzeingang ohne Transportführer statt-
findet, — man denke z. B. an entlaufenes Vieh — so tritt die
Zollpflicht des Gegenstandes und die zollrechtliche Behandlung
desselben in gleichem Sinne und nach den gleichen Regeln ein,
als wenn ein zollpflichtiger Waarenführer vorhanden wäre!?. Aber
auch wenn — was die Regel ist — der dingliche Zollanspruch
und die persönliche Obligation des Zollpflichtigen neben einander
bestehen, so hat ersterer gegenüber der letzteren eine selb-
ständige Existenz. Dies ergiebt sich aus einer näheren Prüfung
der Voraussetzungen, unter welchen die Zollansprüche des Staates
entstehen und erlöschen.
Entstehung der Zollansprüche,
Die Zollpflicht entsteht mit dem Momente der Grenzüber-
schreitung'”. Wo das Grenzzollamt nicht unmittelbar an der
12 Andererseits ist die Entstehung einer persönlichen Zollverpflichtung
ohne die Unterlage einer dinglichen Zollpflicht nicht unmöglich. Durch das
Reichsgesetz vom 21. Dez. 1887, betreffend die Abänderung des Zolltarifs
(R.-G.-Bl. S. 533), wurden die Zollsätze für Getreide und Mühlenfabrikate
rückwirkend vom 26. Nov. 1887 ab erhöht. Den hierdurch gegen die Waaren-
Einbringer begründeten Ansprüchen auf Nachzahlung der Zolldifferenz fehlte
in allen Fällen, in denen die Waare bereits in den Konsum gelangt war, die
Grundlage einer dinglichen Zollpflicht.
= 888,4 V.-2.-G.; $1 Zolltarif-G. vom 15. Juli 1879. — Vgl. G. MEYER,
Verwaltungsrecht $ 278; HavEnstEm a. a. O. Anm. 2zu$ 9 V.-2.-G.; BuLLng,
Archiv für Strafrecht Bd. XLI S. 120. Entsch. des Reichsgerichts (IV St.-S.)
vom 29. April 1889, E. XIX S. 194. — Bei den auf Grund von Staats-
verträgen im Auslande errichteten (sog. exponirten) Zollstellen bildet das
Zollamt selbst die fingirte Zollgrenze. Die Wirkungen der Zollpflicht treten
hier bereits mit der Anmeldung der Waare bei dem Zollamte ein: Entsch.