Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Ziolllinie belegen ist, besteht somit die Zollpflicht schon während 
des Transports der Waare zur Zollstätte.e Daher schreibt der 
8 36 V.-Z.-G. vor, dass der Weg von der Zolllinie bis zum 
Grenzzollamte auf der Zollstrasse ohne Abweichung und will- 
kürlichen Aufenthalt und ohne dass die Ladung eine Veränderung 
erleidet, fortgesetzt werden muss. Zuwiderhandlungen gegen 
dieses Gebot sollen nach $ 136 Ziff. 6 ($ 137) V.-2.-G. bis 
zum Beweise des Gegentheils als Defraude behandelt werden \, 
Dagegen existirt ein persönlich Zollpflichtiger nach $ 13 
V.-Z.-G. erst von dem Zeitpunkte ab, in welchem der Zoll zu 
entrichten ist. Dieser Zeitpunkt kann ein früherer als der der 
Erreichung des Grenzzollamts nicht sein. Es ist desshalb un- 
erheblich, wer auf der Zwischenstrecke den Transport geleitet 
hat. Wer die Waare dem Zollamte vorführt, ist der nach & 13 
zollpflichtige Waaren-Inhaber. Ein Wechsel in der Führung des 
Waarentransports von der Grenze bis zum Zollamte ist vom 
(resetze nicht untersagt. Der letzte Waarenführer ist bier wie 
beim Begleitschein-Verfahren ($ 44 V.-2.-G.) der zollrechtlich 
Verantwortliche. Wird die Waare vor Erreichung der Zollstätte 
derelinquirt, so wird eine persönliche Haftung für die Zollgefälle 
nicht geltend gemacht werden können "°, 
des Reichsgerichts (II St.-S.) vom 19. März 1886 und (I St.-S.) vom 19. Nov. 
1888, E. XIII S. 410, XVIII S. 241. 
ı* Es ist nicht wohl verständlich, wie in der Entsch. des Reichsgerichts 
(I St.-S.) vom 21. Okt. 1886 (E.XV 8.2f.) aus den $$ 16, 17, 1386b V.-2.-G. 
gefolgert werden kann, die Zwischenstrecke von der Grenze bis zur Zoll- 
station sei für den zollgesetzlichen Begriff der Ein- und Durchfuhr nicht ent- 
scheidend, und der Uebertritt zollpflichtiger Waaren von dem einen Zoll- 
gebiete in ein anderes werde erst beim Zollamte als erfolgend rechtlich 
gedacht. — Den meines Erachtens richtigen Standpunkt vertritt das Reichs- 
gericht (IV St.-S.) in der Entscheidung vom 11. Juli 1890 (E. XXI S.59f.). 
Vgl. Trautverter, Das Strafrecht der Zoll- und Verbrauchssteuergesetze, 
Berlin 1894, 8.2 Zifi. 2. 
15 Vgl. auch $ 157 V.-2.-G. Die Strafverfolgung wegen Defraude setzt 
selbstverständlich nicht eine persönliche Haftung des Thäters für die Zoll-
	        
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