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Ziolllinie belegen ist, besteht somit die Zollpflicht schon während
des Transports der Waare zur Zollstätte.e Daher schreibt der
8 36 V.-Z.-G. vor, dass der Weg von der Zolllinie bis zum
Grenzzollamte auf der Zollstrasse ohne Abweichung und will-
kürlichen Aufenthalt und ohne dass die Ladung eine Veränderung
erleidet, fortgesetzt werden muss. Zuwiderhandlungen gegen
dieses Gebot sollen nach $ 136 Ziff. 6 ($ 137) V.-2.-G. bis
zum Beweise des Gegentheils als Defraude behandelt werden \,
Dagegen existirt ein persönlich Zollpflichtiger nach $ 13
V.-Z.-G. erst von dem Zeitpunkte ab, in welchem der Zoll zu
entrichten ist. Dieser Zeitpunkt kann ein früherer als der der
Erreichung des Grenzzollamts nicht sein. Es ist desshalb un-
erheblich, wer auf der Zwischenstrecke den Transport geleitet
hat. Wer die Waare dem Zollamte vorführt, ist der nach & 13
zollpflichtige Waaren-Inhaber. Ein Wechsel in der Führung des
Waarentransports von der Grenze bis zum Zollamte ist vom
(resetze nicht untersagt. Der letzte Waarenführer ist bier wie
beim Begleitschein-Verfahren ($ 44 V.-2.-G.) der zollrechtlich
Verantwortliche. Wird die Waare vor Erreichung der Zollstätte
derelinquirt, so wird eine persönliche Haftung für die Zollgefälle
nicht geltend gemacht werden können "°,
des Reichsgerichts (II St.-S.) vom 19. März 1886 und (I St.-S.) vom 19. Nov.
1888, E. XIII S. 410, XVIII S. 241.
ı* Es ist nicht wohl verständlich, wie in der Entsch. des Reichsgerichts
(I St.-S.) vom 21. Okt. 1886 (E.XV 8.2f.) aus den $$ 16, 17, 1386b V.-2.-G.
gefolgert werden kann, die Zwischenstrecke von der Grenze bis zur Zoll-
station sei für den zollgesetzlichen Begriff der Ein- und Durchfuhr nicht ent-
scheidend, und der Uebertritt zollpflichtiger Waaren von dem einen Zoll-
gebiete in ein anderes werde erst beim Zollamte als erfolgend rechtlich
gedacht. — Den meines Erachtens richtigen Standpunkt vertritt das Reichs-
gericht (IV St.-S.) in der Entscheidung vom 11. Juli 1890 (E. XXI S.59f.).
Vgl. Trautverter, Das Strafrecht der Zoll- und Verbrauchssteuergesetze,
Berlin 1894, 8.2 Zifi. 2.
15 Vgl. auch $ 157 V.-2.-G. Die Strafverfolgung wegen Defraude setzt
selbstverständlich nicht eine persönliche Haftung des Thäters für die Zoll-