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Einfluss des freien Verkehrs auf die Zollansprüche.
a) Begriff des freien Verkehrs.
Nach Einfuhr der Waare in das Zollgebiet tritt die selb-
ständige Bedeutung der dinglichen Zollpflicht gegenüber der
persönlichen Zollschuld zurück, wenn die Waare bereits an der
Grenze dem freien Verkehr übergeben wird (88 32, 39 V.-Z.-G.).
Die Waare tritt in den freien Verkehr, wenn sie von der
Zollbehörde aus amtlichem Gewahrsam oder sonstiger Zollkontrole
entlassen wird. Das Wesen des gebundenen Verkehrs ist Kontrole
des Verbleibs der Waare, ihres Transports, ihrer Lagerung oder
Verarbeitung; Beaufsichtigung der Waare selbst unter Fest-
haltung ihrer Identität. Die Ausübung der Zollaufsicht schliesst
nicht aus, dass die Waare unter Verzichtleistung auf amtlichen
Gewahrsam oder Mitverschluss dem Zollpflichtigen anvertraut
wird. Dies geschieht ausser bei Zulassung der Waaren zu fort-
laufenden Konten oder Privatlagern, die nicht unter amtlichem
Mitverschluss stehen, unter Umständen auch dann, wenn Gegen-
stände zur Veredelung (8 115 V.-2.-G.) oder zum vorübergehenden
Gebrauche ($ 114 V.-Z.-G.) unter der Bedingung der Wieder-
ausfuhr zollfrei eingeführt werden!®. Die Zollkontrole, welche
diese Waaren dem freien Verkehr entzieht!”, beschränkt sich in
der Regel auf eine Beaufsichtigung der Buchführung und des
gefälle voraus, da der dingliche Zollanspruch des Staates so gut wie der
persönliche Gegenstand der Zollhinterziehung sein kann. Das Gegentheil
folgt nicht etwa aus der Bestimmung des $ 185 V.-Z.-G., nach welcher neben
der Strafe die Abgaben zu entrichten sind. Die Festsetzung der Abgabe
liegt ausserhalb des Strafverfahrens und ist (ähnlich wie die Zuerkennung
einer Busse im Strafverfahren) an die allgemeinen Voraussetzungen gebunden.
Vgl. Löser, Das deutsche Zollstrafrecht, Leipzig 1890, N.18 zu $ 135 V.-Z.-G.;
HAvENsTtEm a. a. OÖ. N. 12 zu $135; TRAUTVETTER 8.a.0. 8.27; OLSHAUSEN,
R.-St.-G.-B. N. 14 zu $ 188.
1 Vgl. z. B. auch das Zoll-Regulativ für Reisschäbmühlen, Centralblatt
für das Deutsche Reich von 1888 S. 832.
1 Anderer Meinung LaBann a. a. O $ 121 Anm. 1.