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allgemeinen Betriebes des Waaren-Inhabers. Das freie Verfügungs-
recht des Letzteren ist nicht entscheidend für den Begriff des
freien Verkehrs. Es besteht in gleicher Weise bei der Zulassung
zu unverschlossenem Privatlager und fortlaufendem Konto. Auch
bei der Abfertigung auf Begleitschein IL wird in der Regel!® die
Waare der freien Verfügung des Begleitschein-Extrahenten über-
lassen, ohne doch in den freien Verkehr zu treten’. Allein in
allen Fällen, in welchen die Waare der freien Verfügung des
Inhabers überlassen wird, steht es diesem frei, sie der Zollkontrole
zu entziehen, d. h. sie in den freien Verkehr zu setzen?®. Dies
geschieht z. B. durch Veräusserung oder durch Wiederausfuhr
der Waare ohne zollamtliche Kontrole des Ausgangs. Wird da-
gegen die Waare behufs Erledigung des resolutiv bedingten Zoll-
anspruchs vorschriftsmässig zur Ausfuhr angemeldet (856 V.-Z.-G.),
so ist sie der Zollaufsicht unterstellt geblieben, und ihre Aus-
fuhr kann als aus dem freien Verkehr erfolgt nicht angesehen
werden ?!.
18 Vgl. Begleitschein-Regulativ $48 Abs.2 (Centralblatt für das Deutsche
Reich von 1888 S. 513).
Arg. 8 15 V.-2.-G.
20 Ungenau ist die Ausdrucksweise in dem oben S. 180 N. 10 angezogenen
Aufsatze des Verf. S. 224. Vgl. $ 16 Abs. 2 Privatl.-Regul. (Centralblatt
für das Deutsche Reich von 1888, S. 238.)
21 Die dargelegte Auffassung ist nicht ohne Konsequenz für die Ent-
scheidung der Frage, nach welchen Vorschriften die eventuelle Zollerhebung
stattzufinden hat, falls in der Zeit zwischen Einfuhr und Verzollung eine
Aenderung des Zollgesetzes eintritt. Die Frage ist für die auf Begleitschein II
abgefertigten und für die auf Privatkreditlager angeschriebenen Waaren durch
8 9 V.-Z.-G. dahin entschieden, dass der Zeitpunkt der Eingangsabfertigung
entscheidend ist. Für die auf Begleitschein I sowie für die zu anderweiten
Lagern abgefertigten Waaren folgt hieraus, dass für ihre Verzollung der Zeit-
punkt der schliesslichen Abfertigung maassgebend ist. Das Gleiche muss für
die-behufs Veredelung oder aus sonstigen Gründen temporär zugelassenen
Waaren gelten. Nur wenn man mit LABAanD annimmt, dass diese Waaren
gleich beim Eingange in den freien Verkehr treten, wird man die Eingangs-
abfertigung als Verzollung im Sinne des $ 9 Ziff. 1 V.-2.-G. anzusehen be-
rechtigt sein. Für die letztere Meinung hat sich der Bundesrath durch Be-