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Dies darf indess nicht dahin verstanden werden, als werde
die Waare dadurch, dass die Thatsache ihrer Ausfuhr zollamt-
licher Feststellung unterliegt, dem freien Verkehr entzogen. Der
Ausgangskontrole bedürfen auch Bonifikationsgüter, d. h. Waaren,
für deren Ausfuhr Vergütungen aus der Staatskasse gezahlt
werden. Die Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist hier sogar oft
Voraussetzung der Bonifikation?®. Nicht selten wird auch die
amtliche Feststellung des Ausgangs zur Sicherung des Beweises
nachgesucht, wenn die zollfreie Wiedereinfuhr der Waare be-
absichtigt wird, wo dann wiederum die Herstammung aus dem
freien Verkehr Bedingung der Zollbegünstigung ist ($118 V.-2.-G.).
Die Ausfuhr unter Zollkontrole erfolgt mithin nur dann nicht
aus dem freien Verkehr, wenn sie die Erledigung eines resolutiv
bedingten Zollanspruchs bezweckt.
Dieser Anspruch ist ein nur eventueller (möglicher), wenn
der Deklaration nach zollfreie Waaren im gebundenen Verkehr
durchgeführt werden ($ 41 Abs. 5 V.-2.-G.). Der Anspruch
ruht der Regel nach auf der ausgeführten Waare selbst. Eine
Ausnahme findet statt, soweit durch positive gesetzliche Be-
stimmung der Identitätsnachweis aufgehoben ist. Die zollrecht-
liche Konstruktion ist in diesem Falle von besonderem Interesse.
Der Inhaber eines Getreide-Transitlagers oder einer Export-
mühle entlastet sein Konto nicht nur durch Ausfuhr der ein-
gelagerten Auslandswaare, sondern ist berechtigt, an deren Stelle
inländisches Getreide der gleichen Art (beziehentlich Mühlen-
schluss vom 29. Mai 1877 (8 295 der Protok.) entschieden. (Centralblatt für
das Deutsche Reich von 1877 S. 344; Ziff. 27 der Anweisung zur Ausführung
des Vereinszollgesetzes, Centralblatt von 1888 S. 493.) Vgl. auch den Erlass
des preuss, Finanzministers vom 29. Aug. 1893 im Preuss. Centralblatt für
Abgaben-Gesetzgebung etc. von 1893 8. 276.
23 Vgl, 8 30 des Gesetzes betr. die Besteuerung des Tabaks vom 16. Juli
1879 (R.-G.-Bl. S. 253); 8$ 12, 48c des (tesetzes betr. die Besteuerung des
Branntweins vom 16. Juni 1895 (R.-G.-Bl. S. 252, 296); $ 7 Zolltarif-G. in
der Fassung des Gesetzes vom 14. April 1894 (R.-G.-Bl. S. 335).