Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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wenn die vorschriftsmässig angemeldete und abgefertigte Waare 
von der Zollbehörde in den freien Verkehr gesetzt worden ist, 
können die Zollansprüche fortdauern. Die zollpflichtige Waare 
kann mit Unrecht zollfrei belassen oder unrichtig tarifirt, der Zoll 
kann irrthümlich berechnet sein. Es bedarf keiner Ausführung, 
dass in solchen Fällen nicht nur Nachzahlung des Zolles von 
dem nach $& 13 Zollpflichtigen gefordert, sondern nach Befinden 
auch das Pfandrecht des $ 14 V.-2.-G. geltend gemacht werden 
kann. Das Gleiche gilt, wenn die Waare von dem verfügungs- 
berechtigten Inhaber in den freien Verkehr gesetzt wird. Die 
Zollpflicht ist in ihrer Existenz nicht abhängig von den Zoll- 
kontrolen, welche nur Mittel zur Realisirung der dinglichen Zoll- 
ansprüche des Fiskus sind. Diese dauern fort, bis sie durch 
Entrichtung der Zollgefälle befriedigt sind. Die Zahlung geschieht 
von Seiten der Inhaber unverschlossener Privatläger oder fort- 
laufender Konten periodisch auf Grund von Abrechnungen mit 
der beaufsichtigenden Zollbehörde?®. Beim Vormerkverkehr wird 
mit dem Ablaufe der Wiederausfuhrfrist und der definitiven Ver- 
einnahmung der hinterlegten Sicherheit die Zahlung regelmässig 
als bewirkt anzusehen sein. Bis dahin unterliegt die zollpflichtige 
Waare ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter nach 8 14 V.-2.-G. 
dem Zugriffe des Zollfiskus. Nur soweit die Voraussetzungen 
des Art. 306 H.-G.-B. vorliegen, wird die Zollpflicht als er- 
loschen anzusehen sein: der redliche Erwerber erwirbt nach 
Handelsrecht das freie Eigenthum an der Waare®®. 
38 Vgl. Privatlager-Regulativ $ 16, Konten-Regulativ $ 31 (Centralblatt 
für das Deutsche Reich von 1888 S. 238, von 1887 S. 594). 
®° Eine schwierige Frage der Gesetzesauslegung, welche übereinstimmend 
von HAvENsTEm (a. 8.0. Anm. 2zu$ 14 V.-Z.-G.) beantwortet wird. Meines 
Erachtens geht jedoch dieser Schriftsteller zu weit, wenn er auch bezügliche 
Vorschriften der Partikularrechte (z. B. 88 17ff. I 15 Allg. L.-R.) dem aus 
$S 14 V.-2.-G. sich ergebenden fiskalischen Rechte voranstellt. — Anderer 
Meinung anscheinend Dırrmar, Der deutsche Zollverein, 2. Aufl., Leipzig 
1868, Bd.II 8. 497.
	        
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