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wenn die vorschriftsmässig angemeldete und abgefertigte Waare
von der Zollbehörde in den freien Verkehr gesetzt worden ist,
können die Zollansprüche fortdauern. Die zollpflichtige Waare
kann mit Unrecht zollfrei belassen oder unrichtig tarifirt, der Zoll
kann irrthümlich berechnet sein. Es bedarf keiner Ausführung,
dass in solchen Fällen nicht nur Nachzahlung des Zolles von
dem nach $& 13 Zollpflichtigen gefordert, sondern nach Befinden
auch das Pfandrecht des $ 14 V.-2.-G. geltend gemacht werden
kann. Das Gleiche gilt, wenn die Waare von dem verfügungs-
berechtigten Inhaber in den freien Verkehr gesetzt wird. Die
Zollpflicht ist in ihrer Existenz nicht abhängig von den Zoll-
kontrolen, welche nur Mittel zur Realisirung der dinglichen Zoll-
ansprüche des Fiskus sind. Diese dauern fort, bis sie durch
Entrichtung der Zollgefälle befriedigt sind. Die Zahlung geschieht
von Seiten der Inhaber unverschlossener Privatläger oder fort-
laufender Konten periodisch auf Grund von Abrechnungen mit
der beaufsichtigenden Zollbehörde?®. Beim Vormerkverkehr wird
mit dem Ablaufe der Wiederausfuhrfrist und der definitiven Ver-
einnahmung der hinterlegten Sicherheit die Zahlung regelmässig
als bewirkt anzusehen sein. Bis dahin unterliegt die zollpflichtige
Waare ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter nach 8 14 V.-2.-G.
dem Zugriffe des Zollfiskus. Nur soweit die Voraussetzungen
des Art. 306 H.-G.-B. vorliegen, wird die Zollpflicht als er-
loschen anzusehen sein: der redliche Erwerber erwirbt nach
Handelsrecht das freie Eigenthum an der Waare®®.
38 Vgl. Privatlager-Regulativ $ 16, Konten-Regulativ $ 31 (Centralblatt
für das Deutsche Reich von 1888 S. 238, von 1887 S. 594).
®° Eine schwierige Frage der Gesetzesauslegung, welche übereinstimmend
von HAvENsTEm (a. 8.0. Anm. 2zu$ 14 V.-Z.-G.) beantwortet wird. Meines
Erachtens geht jedoch dieser Schriftsteller zu weit, wenn er auch bezügliche
Vorschriften der Partikularrechte (z. B. 88 17ff. I 15 Allg. L.-R.) dem aus
$S 14 V.-2.-G. sich ergebenden fiskalischen Rechte voranstellt. — Anderer
Meinung anscheinend Dırrmar, Der deutsche Zollverein, 2. Aufl., Leipzig
1868, Bd.II 8. 497.