Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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pflicht nicht beruhen, da diese mit der Zollentrichtung erloschen 
ist. Sie beruht auf der in dem Antrage auf Bewilligung des eisernen 
Kredits liegenden vertragsmässigen Unterwerfung des künftigen 
Lagerzugangs (bis zur Höhe der gestundeten Abgaben) unter die 
zollfiskalische Pfandhaft, wogegen der Abgang vom Lager aus 
der Haftung scheidet. Der jeweilige Lagerbestand stellt somit 
ein „eisernes Pfand“ für die Ansprüche des Fiskus dar®®, 
Es ergiebt sich, dass bei Uebergang der Waare in den 
freien Verkehr die Zollpflicht den Charakter einer Pfandhaft der 
Waare für die Zollschuld annimmt. Dies zeigt sich auch darin, 
dass bei Verjährung der persönlichen Zollforderungen gemäss $ 15 
V.-Z.-G. auch die Zollpflicht erlischt. Allein es wäre irrig, dieser- 
halb die Selbständigkeit der dinglichen Zollpflicht zu leugnen. Die 
Zahlung, welche die Zollschuld tilgt, bewirkt zugleich die Ablösung 
der Zollpflicht. Man hat daher mit Recht betont, dass die Zoll- 
zahlung nicht lediglich den Charakter einer Schuldzablung habe ®®. 
Wechsel der Person des Zollpflichtigen im gebundenen Verkehr. 
Die selbständige Existenz der Zollpflicht gegenüber dem 
persönlichen Zollanspruche zeigt sich deutlich, wenn die Waare 
nach Ueberschreitung der Grenze nicht in den freien Verkehr 
tritt, sondern unter Zollkontrole verbleibt. Hier tritt bei Ueber- 
weisung auf ein Amt im Innern oder Abfertigung zur Durchfuhr 
mit Begleitschein I (88 41f. V.-2.-G.) der Begleitschein-Extra- 
hent, der mit dem ursprünglich zollpflichtigen Waarenbesitzer 
($ 13 V.-Z.-G.) nicht nothwendig identisch ist, in die persönliche 
Zollschuld ein. Jener übernimmt durch Unterzeichnung des Be- 
gleitscheins I die Haftung für den Eingangszoll ($ 44 V.-2.-G@.)*°. 
8 Vgl. Winpschei, Pandekten, 6. Aufl. Bd. I $ 2263 N. 4; STOBBE, 
Handbuch des deutschen Privatrechts, 3. Aufl. Bd. 18 63 N. 5. 
3 Vgl. Lapano a. a. O.: oben 9.178; Buruına a.a.O.; Oesterreichische 
Zoll- und Staeatsmonopol-Ordnung $ 199; EsLAvEr a. a. O. S. 259. 
4 Vgl. Begleitschein-Regulativ $$ 18, 47 (Centralblatt für das Deutsche 
Reich von 1888 8. 505, 513). 
 
	        
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