Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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ruhenden Verzicht auf den formalen Zollanspruch handele“, so 
läge doch kein Grund vor, von der Geltendmachung der persön- 
lichen Zollpflicht des Niederlegers abzusehen, wenn dieser sich 
nach Ablauf der Lagerfrist mit der Abholung der Waare aus 
der Niederlage im Verzuge befindet. Allein das Gesetz schreibt 
für diesen Fall in $104 nur vor, dass zum öffentlichen Verkaufe 
der Waaren zu schreiten und der Erlös nach Abzug der Kosten 
und Abgaben dem Eigenthümer oder Disponenten zuzustellen 
sei. Bleibt das Meistgebot hinter dem Betrage des Eingangs- 
zolles zurück, so wird zwar in der Regel der Zuschlag versagt; 
von einer Nachzahlungspflicht des Niederlegers ist indess keine 
Rede“. Die aus dem Niederlage-Regulativ sich ergebenden Ver- 
pflichtungen des Niederlegers (z. B. in Betreff der Aufsicht über 
die lagernden Waaren)“‘° originiren aus dem mit der Nieder- 
legung konstituirten öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisse 
zwischen dem Fiskus und dem Niederleger, nicht aus einer sub- 
jektiven Zollverpflichtung des Letzteren. Uebrigens ist als Nieder- 
leger im Sinne des Niederlage-Regulativs nicht derjenige an- 
zusehen, welcher die Waaren niedergelegt hat, sondern derjenige, 
welchen die Zollbehörde als zur Disposition über die nieder- 
gelegten Waaren befugt anerkennt, mithin der wechselnde In- 
haber des Niederlage-Scheins *”. 
Erlöschen der Zollansprüche durch Wiederausfuhr. 
Die Zollansprüche des Staates erlöschen ausser durch 
Zahlung oder Verjährung durch Wiederausfuhr der zollpflich- 
“4 Dagegen spricht u. a. $ 64 der preuss. Zollordnung vom 13. Jen. 
1838, in welchem von einem „Anspruch auf Zollerlass“ die Rede ist (Dirtmar 
a. a. OÖ. Bd. II S. 92). 
# Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes Ziff. 22; Nieder- 
lage-Regulativ 8 40 (Centralbllatt für das Deutsche Reich von 1888 8. 498, 
569); LaBann a. a. O. S. 943. 
“ Niederlage-Regulativ 85 16, 17. 
47 Niederlage-Regulativ 88 1, 12. 
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 2, 13
	        
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