Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Oder ist nach SEYDEL’s Ansicht der Bundesrath des Deutschen 
Reiches blos ein Gesandtenkongress ? 
Ebensowenig durchschlagend scheint mir aber der Einwand 
SEYDEL’s betreffend das Prüfungsrecht der ersten Kammern hinsicht- 
lich der Legitimation ihrer Mitglieder zu sein. Dass in den Fällen, 
in denen die Mitgliedschaft auf Innehabung eines bestimmten 
Grundbesitzes beruht, in dem Legitimationsprüfungsrecht, wie 
SEYDEL sagt, „doch nicht die Befugniss liegt, den Streit über die 
Erbfolge in diesen Grundbesitz zu entscheiden“ hat darin seinen 
Grund, dass gesetzlich bestimmte Gerichte zur Entscheidung von 
Erbschaftsstreitigkeiten zuständig sind, und dass es ein Ueber- 
griff in die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte wäre, wenn 
die erste Kammer über eine Erbschaftsfrage entscheiden wollte. 
Demzufolge wird keine erste Kammer Jemand, der in Anspruch 
nimmt, wegen Innehabung eines bestimmten Grundbesitzes Sitz 
und Stimme darin zu haben, blos auf Grund seiner eigenen An- 
gabe, er sei Inhaber, zulassen, sondern sie wird darüber einen 
Ausweis — Erbeslegitimationsattest, Nachweis, dass der Be- 
treffende im Grundbuche als Eigenthümer eingetragen ist etc. 
— verlangen, oder den Ausgang eines etwaigen über die Erb- 
folge in den betreffenden Grundbesitz vor dem zuständigen Ge- 
richte schwebenden Prozesses abwarten. Andererseits kann meines 
Erachtens gar nicht zweifelhaft sein, dass, wenn Zustände derart 
denkbar wären, dass eine erste Kammer vorhanden ist, bei der 
die Mitgliedschaft an die Innehabung eines bestimmten Grund- 
besitzes geknüpft ist, dass aber gar keine Instanz vorhanden ist, 
welche darüber entscheidet, wer zur Innehabung dieses Grund- 
besitzes berechtigt ist, dann diese erste Kammer, wenn sie ein 
Legitimationsprüfungsrecht hat, auch die Frage zu entscheiden 
hätte, wer berechtigter Inhaber des betreffenden Grundbesitzes ist. 
Oder sollte in einem solchen Falle nach SEYDEL auch der 
Besitzstand entscheiden? Das würde doch nichts anderes heissen 
als: Gewalt soll vor Recht gehen. Die ersten Kammern haben
	        
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