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thatsächlich erfolgten Verwendung zu dem zollfreien Zwecke der
formale Zollanspruch nicht befriedigt. Jedoch befolgt auch hier
der Bundesrath die Praxis, dem Wegfall der materiellen Zollpflicht
aus Rücksichten der Billigkeit durch Erlass des Zolles Rechnung
zu tragen.
Fortdauer der persönlichen Zollpfiicht bei Untergang der
zollpflichtigen Sache.
Beim Erlöschen der Zollpflicht durch Untergang der zoll-
pflichtigen Sache sichert der Fortbestand der persönlichen Zoll-
schuld die Realisirung der fiskalischen Rechte. Wenn der Staat
ex aequitate unter gewissen Voraussetzungen auch hier auf die
Geltendmachung des formalen Zollanspruchs Verzicht leistet°®,
so wird auch hierin wieder nur das Anerkenntniss des Wegfalls
der Zollpflicht im wirthschaftlichen Sinne, nicht, wie LABAND an-
nimmt, ein Beweis für die rein dingliche Natur der Zollpflicht
zu erblicken sein.
Die Zollpflicht ist nach dem Ergebnisse der Untersuchung
in erster Linie das Korrelat eines selbständigen dinglichen Rechts
des Staates an einer Waare, dessen Zweck die Realisirung des
durch die Waaren-Einfuhr begründeten fiskalischen Abgaben-
anspruchs ist®,. Daneben bestehen indess obligatorische Be-
5 88 47, 48, 66 Abs. ö, 67 V.-2.-G., $$ 12, 20 Privatl.-Regul. (oben
S. 194 N. 50); Ziff. 14 der Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes
(Centralblatt für das Deutsche Reich von 1888 S. 492); Bundesrathsbeschluss
vom 5. Nov. 1891, betr. den Zollerlass für Gegenstände, welche nach der Ver-
zollung vor den Augen der Zollbeamten zu Grunde gehen. (Centralblatt für
das Deutsche Reich von 1891 S. 314.)
6° Einen analogen Charakter hat die Steuerpflicht auf dem Gebiete der
Konsum-Besteuerung; vgl. $$ 17, 19 Tabakst.-G. vom 16. Juli 1879, $5 3,
39, 40 Zuckerst.-G. vom 27. Mai 1896. — Uebrigens war auch das römische
vectigal eine dingliche Abgabe: vgl. l. 7 pr. D. de publicanis et vectigalibus et
commissis (39, 4); PucHta, Institutionen Bd. II $ 245a; StopBE, Deutsches
Privatrecht Bd. II $ 101 8. 240; Wmoschnem Bd. 15 220 N. 6.