Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Der Wegfall bewilligter Unfall-, Alters- oder 
Invaliden-Renten, 
Von 
Stadtrath H. v. FRANKENBERG, Vorsitzendem des Schiedsgerichts 
der Versicherungsanstalt in Braunschweig. 
  
Die Leistungen der deutschen Arbeiterversicherung enthalten 
ihrem Wesen und Zwecke nach nicht die widerrufliche Gewährung 
einer in Höhe und Dauer unbestimmten Unterstützung, sondern 
sie geschehen in Erfüllung einer genau abgemessenen Öffentlich- 
rechtlichen Verbindlichkeit, welche der zahlungspflichtigen Stelle 
aus wohlerwogenen Gründen im Interesse der Gesammtheit auf- 
erlegt ist. Der Empfänger besitzt ein nöthigen Falls durch 
Klage- und Zwangsmittel zu schützendes Recht auf die Fort- 
setzung der innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegenden Bezüge. 
Wenn der willkürlichen Handhabung durch die gleichzeitig 
als Partei und als erste Instanz in Betracht kommenden Träger 
der Versicherung demnach ein Riegel vorgeschoben ist, so er- 
giebt sich doch aus dem Gesetze eine Reihe von Fällen, in 
welchen die zugebilligte Unfall-, Invaliden- oder Altersrente später 
ganz oder theilweise entzogen werden kann. Das hierbei zu 
beobachtende Verfahren ist, wenigstens in seinen Grundzügen, 
so geregelt, dass die Bezugsberechtigten gegen den plötzlichen 
Fortfall der oft nach langen Streitigkeiten erlangten Rente in 
geeigneter Weise sich vertheidigen können.
	        
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