— 199 —
Der Wegfall bewilligter Unfall-, Alters- oder
Invaliden-Renten,
Von
Stadtrath H. v. FRANKENBERG, Vorsitzendem des Schiedsgerichts
der Versicherungsanstalt in Braunschweig.
Die Leistungen der deutschen Arbeiterversicherung enthalten
ihrem Wesen und Zwecke nach nicht die widerrufliche Gewährung
einer in Höhe und Dauer unbestimmten Unterstützung, sondern
sie geschehen in Erfüllung einer genau abgemessenen Öffentlich-
rechtlichen Verbindlichkeit, welche der zahlungspflichtigen Stelle
aus wohlerwogenen Gründen im Interesse der Gesammtheit auf-
erlegt ist. Der Empfänger besitzt ein nöthigen Falls durch
Klage- und Zwangsmittel zu schützendes Recht auf die Fort-
setzung der innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegenden Bezüge.
Wenn der willkürlichen Handhabung durch die gleichzeitig
als Partei und als erste Instanz in Betracht kommenden Träger
der Versicherung demnach ein Riegel vorgeschoben ist, so er-
giebt sich doch aus dem Gesetze eine Reihe von Fällen, in
welchen die zugebilligte Unfall-, Invaliden- oder Altersrente später
ganz oder theilweise entzogen werden kann. Das hierbei zu
beobachtende Verfahren ist, wenigstens in seinen Grundzügen,
so geregelt, dass die Bezugsberechtigten gegen den plötzlichen
Fortfall der oft nach langen Streitigkeiten erlangten Rente in
geeigneter Weise sich vertheidigen können.