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Sehr oft kommt aber auf dem Gebiete des Unfall-Rechts
das Entstehen eines Rentenanspruchs der Hinterbliebenen nach
dem Tode eines im Betriebe verunglückten Rentenempfängers vor.
Uebrigens ist es einerlei, ob der Verletzte selbst bis zum Ableben
Unfallrente bezogen hat oder aus Unkenntniss, aus Widersetzlich-
keit gegen Anordnung eines Krankenhausaufenthalts bezw. wegen
Nichterfüllung des Karenz-Vierteljahres die Rechtswohlthat ent-
behren musste. Der Anspruch der Angehörigen ist von dem seinen
unabhängig, obgleich er in derselben Voraussetzung, der Schädi-
gung des Versicherten durch einen Unfall im Betriebe, seinen Ur-
sprung hat. Es genügt aber nicht, dass die Schädigung und der
Tod feststehen, sondern der letzte muss mit Sicherheit oder doch
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als die Folge des Unfalls
zu betrachten sein, sei es dass andere Gründe mitgewirkt haben,
sei es dass der Unfall die alleinige Todesursache war.
Von einer eigentlichen Entziehung der Rente kann man
freilich bei dem Tode des Berechtigten nicht reden, wohl aber
bei dem häufigsten Falle des Erlöschens eines noch lebenden
Empfängers: bei Besserung der Erwerbsfähigkeit desselben.
Im Unfallrechte findet bekanntlich eine möglichst genaue
Anpassung der Entschädigung an das Maass der Erwerbs-
beschränkung statt, welche sich aus der Verletzung im Betriebe
ergiebtt. Wer nichts mehr verdienen kann, bezieht die Vollrente
(?/s des bisherigen Arbeitsverdienstes): wer noch halb erwerbs-
fähig ist, enthält eine halbe Vollrentee Wenn nun durch Ge-
wöhnung, durch natürliche oder künstliche Mittel (Heilverfahren)
die Arbeitsfähigkeit des Beschädigten im Laufe der Zeit wieder
steigt, so muss folgerichtig die Unfallrente diese Aenderung in
umgekehrtem Verhältnisse mit machen. Deshalb schreibt denn
auch $ 65 U.-V.-G. vor, dass bei einer wesentlichen Hebung
Aufsatz „Rente oder Beitragserstattung“ in der Fey und ZELLER’schen Ztschr.
Bd. VII S. 73££). 8. auch den Entwurf des am 19. Januar 1899 dem Reichs-
tage vorgelegten „Invalidenversicherungsgesetzes“ bei $ 31.