Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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ein Entscheidungsrecht über Erbschaftsfragen nie und nirgends, 
aber nicht, weil das eine Ueberspannung des Legitimations- 
prüfungsrechts wäre, sondern weil sie es der Natur der Sache 
nach nur dann haben könnten, wenn gar keine Instanz zur Ent- 
scheidung solcher Fragen vorhanden ist. 
Ich komme also zu dem Resultate, die Einwendungen SEYDEL’s 
nicht als stichhaltig ansehen zu können. 
C. Dritte Ansicht. 
In dem Antrage der Schaumburg-Lippischen Staatsregierung 
an den Bundesrath ist die Zuständigkeit des Bundesrathes aus 
Art. 76 Abs. 1 der R.-V. hergeleitet worden. Diese Begründung 
für die Zuständigkeit des Bundesrathes zur Entscheidung von 
Thronfolgestreitigkeiten im Allgememen ist in der Wissenschaft 
bisher noch nicht vertreten. Art. 76 besteht aus zwei Absätzen. 
Der erste Absatz lautet: 
„Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bnndesstaaten, sofern- 
dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den 
kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden 
auf Anrufen des einen Theiles von dem Bundesrathe erledigt.* 
Die Fassung dieses Artikels ergiebt für die Zuständigkeit 
des Bundesrathes drei Erfordernisse: 
a) Der Bundesrath muss von einem der streitenden Theile an- 
gerufen werden. Da dieses von Schaumburg-Lippe geschehen 
ist, bedarf dieser Punkt keiner weiteren Erörterung. 
b) Es muss sich um Streitigkeiten nicht privatrechtlicher Natur 
handeln, weil solche von den kompetenten Gerichtsbehörden 
zu entscheiden sind. Da es sich im vorliegenden Falle um 
einen Streit um die Thronfolgefähigkeit handelt, so kann 
es einem Zweifel nicht unterliegen, dass auch diesem Er- 
forderniss des Art. 76 Abs. 1 genügt wird. 
c) Es muss sich um einen Streit zwischen zwei oder mehreren 
Bundesstaaten handeln.
	        
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