Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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gekehrt), so ist die angerufene Behörde verpflichtet, das Gesuch 
abzulehnen, weil sie als Hüterin des wohlwollenden Geistes 
unserer sozial-politischen Gesetze das wirkliche Interesse des Be- 
rechtigten selbst gegen dessen ‚Willen wahren soll!!. 
Auch durch das Recht auf Unfallrente kann der Invaliden- 
oder Altersrentenanspruch ausgeschlossen werden (88 9, 34 
No. 1 1- u. A.-V.-G.), und zwar in folgenden Fällen: 
1. Es ist nicht angängig, wegen der durch einen Betriebsunfall 
herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit gleichzeitig die volle 
Invaliden- und Unfallrente zu beziehen. Wenn die Unfall- 
rente ausnahmsweise niedriger ist als die Invalidenrente !?, 
so ist nur so viel von der letzteren zu gewähren, als unter 
Anrechnung der Unfallrente auf den Soll-Betrag zu decken 
bleibt. Ist dagegen die Unfallrente, wie es meist der Fall 
zu sein pflegt, höher oder wenigstens ebenso hoch als die 
gesetzliche Invalidenrente, so wird die letztere ganz ausser 
Hebung gesetzt. Es kann nur für die ersten 13 Wochen 
nach Eintritt des Unfalls die Gewährung der Invalidenrente 
in Frage kommen, wenn schon damals die Hoffnung auf 
Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nach menschlicher 
Voraussicht für absehbare Zeit geschwunden war!?. Ausser- 
dem ist die Invalidenrente gewissermaassen als ein Vorschuss 
auf Rechnung der verpflichteten Berufsgenossenschaft einst- 
weilen zu zahlen, wenn und so lange die Bewilligung 
einer Unfallrente wegen der nämlichen Erwerbsunfähigkeit 
noch nicht erfolgt, aber zu erwarten ist. Die Versicherungs- 
anstalt hat wegen der Leistungen für die fragliche 
Zeit den Rückgriff gegen die Berufsgenossenschaft, ja sie 
kann sogar selbständig in den Renteninstanzen der Unfall- 
versicherung den Anspruch des Invaliden vertreten ($ 76 
11 Amtl. Nachr., I-. u. A.-V., 1893 S. 161 No. 308. 
12 Ebenda 1895 S. 112 No. 416. 
18 Ebenda 1894 S. 176 No. 899.
	        
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