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bis zum beendigten Heilverfahren freie Kur und Pflege in einem
Krankenhause darzubieten. & 76c K.-V.-G. hat, den mehr und
mehr hervorgetretenen Bedürfnissen Rechnung tragend, diese
wichtige Befugniss dahin ergänzt, dass schon in den ersten 13
Wochen nach dem Unfalle die Pflege seitens der Berufsgenossen-
schaft der Krankenkasse abgenommen werden darf. Die vom
Gesetzgeber unterlassenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der
Rechtsnachtheile einer Weigerung des Verletzten sind durch die
Praxis gezogen, Sie halten sich auf einer Mittellinie, welche
weder dem Interesse der Berufsgenossenschaften noch dem Selbst-
bestimmungsrechte der Versicherten zu nahe tritt.
Auszugehen ist davon, dassnur während desHeilverfahrens
derartige Verfügungen mit zwingender Kraft ergehen können.
Die hierdurch gezogenen Schranken sind nicht beengend. Solange
noch Hoffnung auf Besserung durch geeignete ärztliche Maass-
regeln vorhanden ist, darf ein entsprechendes Verhalten des
Patienten gefordert werden?®. Wenn aber z. B. eine vollständige
Wundvernarbung stattgefunden hat, dann ist es unzulässig, zu
verlangen, dass der durch die Unfallfolgen im Erwerbe Beschränkte
an sich Maassnahmen vollziehen lasse, durch welche das Wieder-
aufbrechen der Wunde und die Beseitigung etwaiger Knochen-
splitter, schiefer Verheilung von Knochenbrüchen u. dgl. herbei-
geführt werden soll?*. Ausserdem wird zwar der dem Verletzten
ungünstigste Schluss, dass nämlich das beabsichtigte Heilverfahren
den vollsten, von der ärztlichen Wissenschaft als möglich be-
zeichneten Erfolg gehabt hätte, gezogen werden dürfen. Soweit
es sich aber zugleich um unheilbare Schäden handelt (z. B. um
einen vor der Anordnung bereits eingetretenen Verlust von Glied-
imaassen), müssen dieselben nach wie vor berücksichtigt werden.
Die Rentenkürzung darf also nur innerhalb des ursachlichen
33 Amt]. Nachr. 1891 No. 969 8. 211.
% Daselbst 1889 No. 752 S. 858.