Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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der Weise bringen, dass die fraglichen Befugnisse derVersicherungs- 
anstalt gegen solche Empfänger einer Invalidenrente zustehen 
sollen, bei denen Grund zu der Annahme vorliegt, dass sie bei 
Durchführung des Heilverfahrens die Erwerbsfähigkeit wieder er- 
langen werden. Entzieht sich der Invalidenrentner den Maass- 
nahmen, so wird er der Rente demnächst verlustig erklärt werden 
können, falls anzunehmen ist, dass er durch sein Verhalten die 
Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit vereitelt hat°®. 
Eine hauptsächlich auf Gründe der Zweckmässigkeit sich 
stützende Einschränkung des Rentenanspruchs berührt Personen, 
die sich im Auslande, d.h. ausserhalb des Deutschen Reiches 
aufhalten. Es liegt auf der Hand, dass die Zahlung an dieselben 
mit grossen Weiterungen verbunden ist, sowohl wegen der allgemein 
zu fordernden Beglaubigung des Lebens und der Unterschrift 
des Berechtigten, als auch wegen der Schwierigkeit, ausländische 
Stellen mit der Ausführung der Geldangelegenheit zu betrauen. 
Der Entwurf des Unfallversicherungsgesetzes wollte mit Rück- 
sicht hierauf ein Ruhen der Rente bei Uebersiedlung des Empfängers 
in das Ausland eintreten lassen. Die Reichstagskommission hielt 
indess die Benachtheiligung in solcher Ausdehnung für bedenklich ?®, 
und so verständigte man sich über einen Vermittlungsvorschlag (8 67 
U.-V.-G.), wonach die Berufsgenossenschaft diejenigen Ausländer, 
welche dauernd das Reichsgebiet verlassen, durch eine 
Kapitalzahlung für ihren Entschädigungsanspruch abfinden kann. 
®® „Die Inv.- u. Alt.-Versicherung“ Bd. VI S. 164. Wenn der Renten- 
emptänger der Aufforderung zum Eintritte in ein Krankenhaus oder zu dem 
gleichgestellten Aufenthalte an einem Kurorte Folge leistet, so soll ihm 
neben der Pflege die Invalidenrente weiter gewährt werden; auf diese Weise 
wird dann eine besondere Angehörigenunterstützung entbehrlich. — Dass 
auch solchen Invaliden, welche die Rente wegen Nichterfüllung der Warte- 
zeit oder aus anderen Gründen nicht beziehen, das Heilverfahren angeboten 
werden kann, halte ich für unbedenklich; das Gegentheil würde für diese 
Bedauernswerthen doppelt hart sein. Andererseits fehlt ihnen gegenüber 
ein Zwangsmittel, es sei denn, dass sie wieder erwerbsfähig würden. 
2 S. bei v. Worptrke, Kommentar $ 67 U.-V.-G.
	        
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