Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Die Ansicht, dass das Wort „Bundesstaaten“ strenge zu 
interpretiren, dass es also erforderlich sei, dass der Natur des 
Rechtsstreites nach verschiedene Bundesstaaten sich im Streite 
befinden, damit der Bundesrath gemäss Art. 76 Abs. 1 zuständig 
sei, ist zur Zeit in der Wissenschaft die herrschende. 
SEYDEL und ARNDT heben bestimmt hervor, dass es sich 
nicht um einen Streit zwischen der Person eines Bundesfürsten 
und einem Bundesstaate handeln dürfe. 
Immerhin wird die Frage in Erwägung zu ziehen sein, ob es 
nöthig ist, dass die Parteien rechtlich sämmtlich in ihrer Eigen- 
schaft als Bundesstaaten an dem Streite betheiligt sind, oder ob 
es genügt, dass der betreffende Bundesfürst seine dynastische 
Sache thatsächlich zur Sache des von ihm regierten Bundes- 
staates gemacht hat. 
Zu dieser Frage habe ich inzwischen in einem Artikel „Zur 
Lippeschen Thronfolgefrage“ in No. 261 der „Hamburger Nach- 
richten“ Stellung genommen, sodass ich hierauf verweisen kann. 
Dagegen bleibt doch die Frage offen, ob das Wort „Bundes- 
staaten“ in Art. 76 Abs. 1 nicht gleichbedeutend ist mit: „Bundes- 
glieder“ oder „Mitglieder des Bundes“, 
Es verlohnt sich, um über diese Frage Klarheit zu gewinnen, 
die Terminologie der Reichsverfassung hinsichtlich dieser Ausdrücke 
genauer zu prüfen. 
Der Ausdruck „Bundesstaat“ findet sich in den Artt. 3, 7,8, 18, 
21, 38, 33, 35, 36, 39, 52, 54, 56, 58, 59, 60, 70, 74, 75, 76, 
77 und. 78; der Ausdruck „Mitglied des Bundes“ findet sich in 
Art. 6; der Ausdruck „Bundesglied“ in Art. 7, 19, 41. 
Es wird sich also fragen, ob die Reichsverfassung zwischen 
den Ausdrücken „Bundesglied“ und „Mitglied des Bundes“, 
10 TyunıcHum, Verfassungsrecht des Norddeutschen Bundes, Tübingen 
1870, S. 109 Anm. 1; Srvper, Kommentar, S. 404f.; ARNDT, Verfassung des 
Deutschen Reiches, Berlin 1895, Anm. 2 zu Art. 76; Häneı, S. 573; Zorn, 
Bd. IS, 171 Anm. 61.
	        
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