Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Ausländische Berechtigte, die bisher einen Wohnsitz im 
Deutschen Reiche hatten, können mit dem dreifachen Betrage 
der ihnen zustehenden Jahresrente ein für alle Mal abgefunden 
werden ($ 14 I.- u. A.-V.-G.). Ein Versuch, hier abweichend von 
der Bau- und See-Unfallversicherung den sechsfachen Jahres- 
betrag der Rente einzuführen, scheiterte an dem Widerspruche 
des Reichstages (Stenogr. Bericht S. 1245). Ein Anspruch des 
Ausländers auf die Abfindung besteht nicht (Amtl. Nachr. 1898 
No. 675 8. 395). 
Die aufgezählten Gründe für die Entziehung einer Rente 
sind ausschliesslicher Natur. Sie lassen eine analoge Er- 
weiterung nicht zu°®!, und noch weniger ist es statthaft, einen 
Rentenanspruch um desswillen wieder zu beseitigen, weil die fest- 
setzende Stelle sich bei der Bewilligung in einem Irrthume 
befunden hat, mag dieser entschuldbar sein oder nicht. Eine 
bedenkliche Rechtsunsicherheit würde entstehen, wenn es z. B. 
erlaubt sein sollte, die Zahlung einer rechtskräftig zugesprochenen 
Altersrente plötzlich wieder einzustellen, wenn durch ungenaue 
Fassung der Arbeitsbescheinigungen über die Beschäftigungszeit 
aus den Jahren 1888—1890 (den sog. vorgesetzlichen Arbeits- 
neutralen Gebiete Moresnet. — 5. In den belgischen Arrondissements 
Lüttich Verviers (Provinz Lüttich), Marche, Bastogne (Provinz Luxemburg). — 
6. In dem Grossherzogthum Luxemburg. — 7. In folgenden sch weize- 
rischen Gebieten: Kanton Bern, soweit derselbe nördlich und nordwestlich 
der Zihl und der Aare, vom Einfluss der Zihl abwärts gerechnet, belegen 
ist; Kantone Solothurn, Basel-Stadt und -Land, Aargau, Zürich, Schaffhausen, 
Thurgau, St. Gallen, Appenzell (Ausser- und Inner-Rhoden). Vgl. Amtl. 
Nachr. des R.-V.-A. 1891 S. 147, 1892 S. 89, 1895 S. 264. Die Zahlung 
der Renten erfolgt in diesen Grenzbezirken durch eine dem Wohnorte des 
Berechtigten benachbarte inländische Postanstalt, deren Auswahl dem Vor- 
stande der Versicherungsanstalt obliegt (vgl. ebenda 1892 S. 42 No. 129). 
3 Eine Verjährung findet bei den Invaliden- und Altersrenten weder 
wegen der einzelnen Monatsrate noch wegen des Anspruchs im Ganzen statt 
(Amtl. Nachr. 1897 S. 287 No. 560). Dasselbe gilt für Unfallrenten (das. 
1893 8.179 No. 1232); betreffs der zweijährigen Verjährung vor der Bewilli- 
gung einer Rente vgl. jedoch $ 59 Abs. 2, $ 65 Abs. 2 U.-V.-G.
	        
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