Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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nachweis des $ 157 L.- u. A.-V.-G.) der Anstaltsvorstand irre- 
geführt war und nachträglich den begangenen Fehler erkennt. 
Auch der Versuch, den Berechtigten durch Zureden zu einem 
Verzichte auf die ferneren Leistungen zu bestimmen, findet in 
dem öÖffentlich-rechtlichen Charakter der Arbeiterversicherung sein 
unübersteigliches Hinderniss °?. 
Und doch sind die Versicherungsanstalten und Berufsgenossen- 
schaften nicht wehrlos den Wirkungen der von ihnen erlassenen 
rechtskräftigen Bescheide preisgegeben, sondern sie verfügen über 
ein ausserordentliches Rechtsmittel, die Wiederaufnahme des 
Verfahrens, unter den Voraussetzungen und in den Formen 
der 88 541, 543 O.-P.-O.?®. Insbesondere können sie also gegenüber 
offenbaren, in betrügerischer Absicht bewirkten Täuschungen, 
sowie bei der Aufdeckung aller sonstigen strafbaren Handlungen, 
durch welche die Rentenbewilligung erschlichen ist, mit aller Ent- 
schiedenbeit ihre Interessen wahren und dem allgemeinen Rechts- 
bewusstsein zum Siege über formale Schwierigkeiten verhelfen. 
Schon im Unfallrechte hat sich die Zulassung derartiger 
Ausnahmemittel, deren das Gesetz nicht gedenkt, als eine Noth- 
wendigkeit herausgestellt. Das Reichsversicherungsamt hat es 
unternommen, im Laufe der Jahre die Gesichtspunkte klar zu 
legen, von welchen die Entscheidung solcher Fälle beherrscht 
wird ®*. Es handelt sich im Wesentlichen um die Anfechtung 
wegen Betruges, Urkundenfälschung, vorsätzlicher oder fahrlässiger 
Verletzung der Eidespflicht, falls sich das Urtheil (der Bescheid) 
auf die unrichtige Aussage stützt, ferner wegen nachträglicher 
Auffindung wichtiger Urkunden °®, wegen grober Verstösse gegen 
2 8 99 U.-V.-G.; Amtl. Nachr. 1897 S. 466 No. 1648. 
88 Neue Fassung $$ 578, 580. 
% Amtl. Nachr. 1890 S. 192 No. 818; 1892 No. 1186 8. 343; 1898 
(L- u. A.-V.) No. 261; 1894 (desgl) No. 878; 1895 (U.-V.) S. 258 
No. 1467 ff. 
85 Als neue wichtige Urkunde ist nicht anzusehen ein höchstinstanz- 
liches, einen ähnlichen Fall in abweichender Weise erledigendes Urtheil; nur
	        
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