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nachweis des $ 157 L.- u. A.-V.-G.) der Anstaltsvorstand irre-
geführt war und nachträglich den begangenen Fehler erkennt.
Auch der Versuch, den Berechtigten durch Zureden zu einem
Verzichte auf die ferneren Leistungen zu bestimmen, findet in
dem öÖffentlich-rechtlichen Charakter der Arbeiterversicherung sein
unübersteigliches Hinderniss °?.
Und doch sind die Versicherungsanstalten und Berufsgenossen-
schaften nicht wehrlos den Wirkungen der von ihnen erlassenen
rechtskräftigen Bescheide preisgegeben, sondern sie verfügen über
ein ausserordentliches Rechtsmittel, die Wiederaufnahme des
Verfahrens, unter den Voraussetzungen und in den Formen
der 88 541, 543 O.-P.-O.?®. Insbesondere können sie also gegenüber
offenbaren, in betrügerischer Absicht bewirkten Täuschungen,
sowie bei der Aufdeckung aller sonstigen strafbaren Handlungen,
durch welche die Rentenbewilligung erschlichen ist, mit aller Ent-
schiedenbeit ihre Interessen wahren und dem allgemeinen Rechts-
bewusstsein zum Siege über formale Schwierigkeiten verhelfen.
Schon im Unfallrechte hat sich die Zulassung derartiger
Ausnahmemittel, deren das Gesetz nicht gedenkt, als eine Noth-
wendigkeit herausgestellt. Das Reichsversicherungsamt hat es
unternommen, im Laufe der Jahre die Gesichtspunkte klar zu
legen, von welchen die Entscheidung solcher Fälle beherrscht
wird ®*. Es handelt sich im Wesentlichen um die Anfechtung
wegen Betruges, Urkundenfälschung, vorsätzlicher oder fahrlässiger
Verletzung der Eidespflicht, falls sich das Urtheil (der Bescheid)
auf die unrichtige Aussage stützt, ferner wegen nachträglicher
Auffindung wichtiger Urkunden °®, wegen grober Verstösse gegen
2 8 99 U.-V.-G.; Amtl. Nachr. 1897 S. 466 No. 1648.
88 Neue Fassung $$ 578, 580.
% Amtl. Nachr. 1890 S. 192 No. 818; 1892 No. 1186 8. 343; 1898
(L- u. A.-V.) No. 261; 1894 (desgl) No. 878; 1895 (U.-V.) S. 258
No. 1467 ff.
85 Als neue wichtige Urkunde ist nicht anzusehen ein höchstinstanz-
liches, einen ähnlichen Fall in abweichender Weise erledigendes Urtheil; nur