Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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nunmehr die Art und Weise zu erörtern, wie in solchen Fällen 
die Rentenentziehung vor sich geht und wirksam wird. 
Hinsichtlich der Form für die Verfügung des Wegfalls von 
Renten ist zu unterscheiden zwischen der mehr dem inneren 
Dienste angehörenden Anweisung der zuständigen Postanstalt 
wegen Einstellung fernerer Zahlungen und der Benachrichtigung 
des betroffenen Rentenempfängers, 
In welcher Weise die Postanstalt, welcher nach $ 69 U.-V.-G. 
und $& 91 I.-u. A.-V.-G. vorschussweise die monatliche Auszahlung 
der Renten obliegt, von der eintretenden Aenderung in Kenntniss 
gesetzt wird, ist ausführlich durch die Bekanntmachungen des 
Reichsversicherungsamts geregelt °®. 
Wenn aus irgend einem Grunde die Zahlung der durch 
eine Benachrichtigung angewiesenen Beträge ganz oder zum Theil 
einzustellen ist, so hat der Vorstand der betreffenden Berufs- 
genossenschaft oder Versicherungsanstalt eine Anweisung zur Be- 
endigung der Zahlungen („Wegfallanweisung“) der oberen Post- 
behörde nach einem vorgeschriebenen Muster zuzusenden (8 7 
bezw. 8 6 der in Anm. 38 aufgeführten Bestimmungen). Als 
obere Postbehörde gilt im Reichspostgebiete die Oberpostdirektion, 
in Bayern das Oberpostamt, in Württemberg die Generaldirektion 
der Posten und Telegraphen in Stuttgart. Diese Dienststellen 
besorgen die Weitersendung an die mit der Auszahlung beauf- 
tragte Postanstalt. 
Wenn bei fortlaufenden Zahlungen, abgesehen von dem 
Falle der Wohnsitzverlagung und ähnlichen Anlässen, Umstände 
eintreten, welche eine Aenderung der Zahlungsanweisung nöthig 
88 Geschäftsanweisung für die Vorstände der Berufsgenossenschaften, 
betreffend die Auszahlungen durch die Post, vom 7. Dez. 1889 (Amtl. Nachr. 
1889 S. 399, vgl. die frühere Anweisung vom 27. Sept. 1885, ebenda 1885 
8. 468ff.). — Geschäftsanweisung für die Vorstände der auf Grund des In- 
validitäts- und Altersversicherungsgesetzes errichteten Versicherungsanstalten 
vom 29. April 1805 (daselbst 1895 S. 117, frühere Anweisung vom 29. Okt. 
1890, daselbst 1891 8. 65).
	        
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