Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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schriften in $& 547 C.-P.-O. ausschliesslich zuständig dasjenige 
Gericht ist, welches in erster Instanz erkannt hat, falls es sich 
nicht um die Anfechtung eines in der Berufungs-, Rekurs- oder 
Revisionsinstanz ergangenen Urtheils handelt. Es muss also der 
Genossenschafts- oder Anstaltsvorstand, der sich ın der Doppel- 
rolle als Partei und als rentenfestsetzende Stelle befindet, seinen 
eigenen, rechskräftig gewordenen Bescheid im Wege der Wieder- 
aufnahme anfechten. Dass er zu diesem Zwecke nicht erst bei 
sich selbst eine „Klage“ einzureichen braucht, wie sonst erforder- 
lich wäre, ist der Einfachheit halber anzunehmen“. Eine aus- 
drückliche Bestimmung, den Rentenempfänger vor der Entziehung 
über dieselbe und deren Unterlagen zu hören, ist nicht vorhanden. 
Dem Ermessen der Vorstände ist diese Befragung anheimgestellt; 
sie werden davon häufig absehen, um keine Zeit zu verlieren und 
um fernere Rentenbeträge einzusparen. Dagegen wird bei Ent- 
ziehung von Invalidenrenten die vorgängige Anhörung der Ver- 
trauensmänner und der Krankenkasse nicht unterbleiben dürfen, 
auch ist hierbei an der Nothwendigkeit des Gutachtens der unteren 
Verwaltungsbehörde festzuhalten, weil alle diese Maassregeln die 
Voraussetzungen der Rentengewährung bildeten und nach $ 85 
I. u. A.-V.-G. auf das Entziehungsverfahren anzuwenden sind. 
Auch der Staatskommissar ($ 63 I.- u. A.-V.-G.) ist befugt, 
den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei dem Vor- 
stande der Versicherungsanstalt zu stellen. Dabei ist die Inne- 
haltung der Nothfrist eines Monats, nachdem er von dem An- 
fechtungsgrunde Kenntniss erhalten hatte, das aus $ 549 O.-P.-O. 
abzuleitende Erforderniss*. Wenn der Staatskommissar die 
Nothfrist versäumt, so wird der Anstaltsvorstand dennoch zur 
Entziehung schreiten können, wenn wenigstens er selbst innerhalb 
Monatsfrist nach erhaltener Kenntniss der Anfechtbarkeit seinen 
ersten Bescheid authebt. 
4 Amtl. Nachr. 1896 No. 527 S. 394. 
4 Amtl. Nachr. 1893 S. 109 No. 261; 1894 S. 149 No. 877.
	        
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