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Hatte zuletzt das Schiedsgericht oder das Reichsversicherungs-
amt rechtskräftig entschieden, so geht die Wiederaufnahmeklage an
das Schiedsgericht. Nur gegen ein vom Reichsversicherungsamte
erlassenes Urtheil, das mit der Nichtigkeitsklage angefochten
werden soll (& 542 O.-P.-O.), oder betrefis dessen behauptet wird,
es sei seitens eines Parteivertreters oder eines Richters eine straf-
bare Handlung“® untergelaufen ($ 543 No.4, 5), ist die Klage
bei der obersten Spruchbehörde zu erheben, weil es ebenso wie
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Bedeutung und dem An-
sehen der höchsten Instanz nicht entsprechen würde, wenn man
über diese, sie so sehr berührenden Fragen eine andere, ihr
untergeordnete Stelle zunächst zu Gericht sitzen lassen wollte.
In welcher Weise wird die Rentenentziehung wirk-
sam? Einige gesetzliche Vorschriften sind hierüber gegeben,
aber sie können als erschöpfend nicht bezeichnet werden.
Nach Abs. 4 8 65 U.-V.-G. tritt eine Aufhebung oder
Minderung von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der
sie aussprechende Bescheid dem Entschädigungsberechtigten zu-
gestellt ist. Das Gleiche wird in $ 33 Abs. 2 L.- u. A.-V.-G.
für die Entziehung einer Invalidenrente vorgeschrieben und hat
sinngemäss auch für theilweise erfolgende Entziehungen (z. B.
wegen Gewährung einer Staatspension in geringerem Betrage als
415 Mk., vgl. oben 8. 208) zu gelten, ohne dass es darauf an-
kommt, von welchem Tage ab die Entziehung (bzw. Einbehaltung
wegen des Ruhens der Forderung) frühestens zulässig gewesen
wäre. Es ist also nicht angängig, die Wegfallverfügung mit
rückwirkender Kraft zu erlassen, dergestalt, dass die schon er-
folgten Zahlungen nachträglich als zu Unrecht geschehen hingestellt
werden könnten. Es bedarf ja auch kaum des Hinweises darauf,
wie leicht eine derartige Maassregel zu Härten und Weiterungen
führen würde. Wenn etwa gar die Versicherungsstelle die Rück-
“ 2. B. Beugung des Rechts, Unterdrückung von Urkunden, Annahme
von Geld als Bestechungsmittel.
Archiv für Öffentliches Recht. XIV. 2. 15