Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Hatte zuletzt das Schiedsgericht oder das Reichsversicherungs- 
amt rechtskräftig entschieden, so geht die Wiederaufnahmeklage an 
das Schiedsgericht. Nur gegen ein vom Reichsversicherungsamte 
erlassenes Urtheil, das mit der Nichtigkeitsklage angefochten 
werden soll (& 542 O.-P.-O.), oder betrefis dessen behauptet wird, 
es sei seitens eines Parteivertreters oder eines Richters eine straf- 
bare Handlung“® untergelaufen ($ 543 No.4, 5), ist die Klage 
bei der obersten Spruchbehörde zu erheben, weil es ebenso wie 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Bedeutung und dem An- 
sehen der höchsten Instanz nicht entsprechen würde, wenn man 
über diese, sie so sehr berührenden Fragen eine andere, ihr 
untergeordnete Stelle zunächst zu Gericht sitzen lassen wollte. 
In welcher Weise wird die Rentenentziehung wirk- 
sam? Einige gesetzliche Vorschriften sind hierüber gegeben, 
aber sie können als erschöpfend nicht bezeichnet werden. 
Nach Abs. 4 8 65 U.-V.-G. tritt eine Aufhebung oder 
Minderung von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der 
sie aussprechende Bescheid dem Entschädigungsberechtigten zu- 
gestellt ist. Das Gleiche wird in $ 33 Abs. 2 L.- u. A.-V.-G. 
für die Entziehung einer Invalidenrente vorgeschrieben und hat 
sinngemäss auch für theilweise erfolgende Entziehungen (z. B. 
wegen Gewährung einer Staatspension in geringerem Betrage als 
415 Mk., vgl. oben 8. 208) zu gelten, ohne dass es darauf an- 
kommt, von welchem Tage ab die Entziehung (bzw. Einbehaltung 
wegen des Ruhens der Forderung) frühestens zulässig gewesen 
wäre. Es ist also nicht angängig, die Wegfallverfügung mit 
rückwirkender Kraft zu erlassen, dergestalt, dass die schon er- 
folgten Zahlungen nachträglich als zu Unrecht geschehen hingestellt 
werden könnten. Es bedarf ja auch kaum des Hinweises darauf, 
wie leicht eine derartige Maassregel zu Härten und Weiterungen 
führen würde. Wenn etwa gar die Versicherungsstelle die Rück- 
  
“ 2. B. Beugung des Rechts, Unterdrückung von Urkunden, Annahme 
von Geld als Bestechungsmittel. 
Archiv für Öffentliches Recht. XIV. 2. 15
	        
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