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welche beiden letzteren Begriffe offenbar gleichbedeutend sind,
einerseits und „Bundesstaat“ andererseits einen streng durch-
geführten Unterschied macht.
Hierüber Aufschluss zu geben, ist Art. 7 besonders geeignet,
weil darin sowohl das Wort Bundesglied als das Wort Bundes-
staat vorkommt.
Es lautet nämlich Abs. 2 dieses Artikels:
„Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und
in Vortrag zu bringen .. .“
und Abs. 4:
„Bei der Beschlussfassung über eine Angelegenheit, welche
nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen
Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen
Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemein-
schaftlich ist.*
Art. 6 der Verfassung enthält die Worte:
„Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte
zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat... .“
In Art. 6 ist also die Rede von den Stimmen der Mitglieder
des Bundes und in Art. 7 von den Stimmen der Bundesstaaten.
Zu berücksichtigen ist endlich für vorstehende Frage, dass Art. 41
spricht von „Bundesgliedern, deren Gebiet die Eisenbahnen
durchschneiden“, während er doch offenbar, wenn die Ausdrucks-
weise der Reichsverfassung zwischen Bundesstaat und Bundesglied
einen Unterschied machte, sprechen müsste von „Bundesstaaten,
deren Gebiet etc.*.
Endlich ist noch in Betracht zu ziehen Art. 19, welcher
davon spricht, dass „Bundesglieder* ihre verfassungsmässigen
Pflichten nicht erfüllen können. Würde nun in der Ausdrucks-
weise der Reichsverfassung zwischen dem Worte „Bundesstaat“
und dem Worte „Bundesglied“ ein strenger Unterschied zu machen
sein, so könnte das doch nur ergeben, dass „Bundesglied“ iden-
tisch ist mit „Bundesfürst“ im Gegensatz zum „Bundesstaat“.