Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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welche beiden letzteren Begriffe offenbar gleichbedeutend sind, 
einerseits und „Bundesstaat“ andererseits einen streng durch- 
geführten Unterschied macht. 
Hierüber Aufschluss zu geben, ist Art. 7 besonders geeignet, 
weil darin sowohl das Wort Bundesglied als das Wort Bundes- 
staat vorkommt. 
Es lautet nämlich Abs. 2 dieses Artikels: 
„Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und 
in Vortrag zu bringen .. .“ 
und Abs. 4: 
„Bei der Beschlussfassung über eine Angelegenheit, welche 
nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen 
Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen 
Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemein- 
schaftlich ist.* 
Art. 6 der Verfassung enthält die Worte: 
„Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte 
zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat... .“ 
In Art. 6 ist also die Rede von den Stimmen der Mitglieder 
des Bundes und in Art. 7 von den Stimmen der Bundesstaaten. 
Zu berücksichtigen ist endlich für vorstehende Frage, dass Art. 41 
spricht von „Bundesgliedern, deren Gebiet die Eisenbahnen 
durchschneiden“, während er doch offenbar, wenn die Ausdrucks- 
weise der Reichsverfassung zwischen Bundesstaat und Bundesglied 
einen Unterschied machte, sprechen müsste von „Bundesstaaten, 
deren Gebiet etc.*. 
Endlich ist noch in Betracht zu ziehen Art. 19, welcher 
davon spricht, dass „Bundesglieder* ihre verfassungsmässigen 
Pflichten nicht erfüllen können. Würde nun in der Ausdrucks- 
weise der Reichsverfassung zwischen dem Worte „Bundesstaat“ 
und dem Worte „Bundesglied“ ein strenger Unterschied zu machen 
sein, so könnte das doch nur ergeben, dass „Bundesglied“ iden- 
tisch ist mit „Bundesfürst“ im Gegensatz zum „Bundesstaat“.
	        
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