Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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erstattung des angeblich zu Unrecht erhobenen Betrages durch 
den Rentenempfänger, der regelmässig über Kapitalvermögen 
nicht verfügen wird, verlangen und mit Zwangsmitteln durchsetzen 
wollte, so stände der Eindruck, den dies Vorgehen in den be- 
theiligten Kreisen hervorriefe, mit dem versöhnenden Zwecke 
unserer Ärbeiterversicherung in bedenklichem Widerspruche. 
Nur eine Ausnahme muss man zulassen: wenn im Wege 
der Wiederaufnahme (oben 8. 218—219) die Rentenbewilligung 
nachträglich aufgehoben und für ungültig erklärt bezw. nach 
Höhe und Anfangstag zu Ungunsten des Empfängers geändert 
wird, dann erstreckt sich dieser Spruch auch auf die Ver- 
gangenheit, ebenso wie es bei der Entscheidung der höheren 
Instanz im ordentlichen Rechtsmittelverfahren der Fall ist, und 
die Berufsgenossenschaft oder Versicherungsanstalt könnte grund- 
sätzlich von dem Prozessgegner das Gezahlte wieder einfordern. 
Eine verständige Handhabung, wie sie erfreulicher Weise nicht 
selten beobachtet wird, nimmt indess bei dieser Erstattung thun- 
lichste Rücksicht auf die Verhältnisse des Betreffenden, gewährt 
lange Fristen, erlaubt allmähliche Abtragung der Schuld oder 
versteht sich sogar zur Niederschlagung. 
Am besten wäre es, derartige Rückforderungen zu beschränken 
auf solche Fälle, in denen durch eine strafbare Handlung (Betrug 
u. dgl.) der Bewerber sich die Rente verschafft hat. 
In diese Bahnen will die Reichsregierung einlenken: die 
Invalidenversicherungs-Novelle (Fassung vom Herbst 1896) sieht 
in $ 8la vor, dass eine Rückforderung der vorläufig” gezahlten 
Rentenbeträge ausgeschlossen sein soll, wenn nicht durch straf- 
gerichtliches Erkenntniss festgestellt ist, dass der Rentenbetrag 
#7 Das Wort „vorläufig“ wird ohne Schaden entbehrt werden können, 
da zu einer Beschränkung auf die Zahlungen, welche wegen der vorläufigen 
Vollstreckbarkeit der Rentenbewilligungen erfolgt sind, kein genügender 
Grund vorliegt ; es kommen doch hier auch dierechtskräftig zugesprochenen, 
später durch Wiederaufnahme des Verfahrens aberkannten Renten in Betracht.
	        
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