Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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erschlichen war. Die Begründung hierfür darf sich darauf 
stützen, dass es dem allgemeinen Rechtsgefühle entspreche, wenn 
bei doloser Erlangung der Rente eine Wiederbeitreibung stattfinde, 
dass es aber misslich sei, vor Abschluss eines Strafverfahrens 
das Vorliegen einer betrügerischen Absicht in den Renteninstanzen 
festzustellen, mit welchen nachher der Strafrichter bei selb- 
ständiger Prüfung vielleicht in peinliche Meinungsverschiedenheiten 
gerathen könnte (vgl. Novelle von 1899, Begründung S. 313 £.). 
Wenn das Schiedsgericht eine Alters- oder Invalidenrente, 
gegen deren Bewilligung seitens der Versicherungsanstalt der 
Staatskommissar als Hüter des allgemeinen Interesses Berufung 
verfolgt hatte, durch Urtheil aberkennt, dann ist der Anstalts- 
vorstand zur sofortigen Einstellung der Zahlungen einstweilen 
befugt, weil die etwa von dem Bewerber einzulegende Revision 
nach $ 79 I1.- u. A.-V.-G. keine aufschiebende Wirkung hat. 
Dasselbe gilt bei der Entziehung der Rente durch den An- 
staltsvorstand selbst. Die Berufung des bisher Berechtigten 
gegen den Wegfallbescheid hat nicht zur Folge, dass die 
Leistung vorläufig fortgesetzt werden muss. Anderer Meinung 
ist v. WOEDTKE (Kommentar Anm. 1 zu 8 85 l.c.), mit dem 
Hinweise darauf, dass dies der ratio legis entspreche. Von der 
Richtigkeit seiner Auffassung vermag ich mich nicht zu über- 
zeugen, da $ 77 Abs. 3 ganz allgemein und klar der Berufung 
die aufschiebende Wirkung genommen hat. Es wäre doch auch 
merkwürdig, wenn der von der Enntziehung Betroffene es in der 
Hand haben sollte, die Belassung der Rente auf ein halbes Jahr 
hinaus und länger zu erzielen, indem er das Rechtsmittel dicht 
vor Ablauf der vierwöchigen Berufungsfrist einlegte, später Be- 
weisanträge, Gesuche um Vertagung der Schiedsgerichtssitzung 
wegen persönlicher Behinderung u. dgl. einreichte und bei un- 
günstigem Ausfalle des schiedsgerichtlichen Verfahrens dasselbe 
hinhaltende Spiel durch Verfolgung der Revision fortsetzen dürfte, 
deren Erledigung durch das stark beschäftigte Reichsversicherungs- 
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