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erschlichen war. Die Begründung hierfür darf sich darauf
stützen, dass es dem allgemeinen Rechtsgefühle entspreche, wenn
bei doloser Erlangung der Rente eine Wiederbeitreibung stattfinde,
dass es aber misslich sei, vor Abschluss eines Strafverfahrens
das Vorliegen einer betrügerischen Absicht in den Renteninstanzen
festzustellen, mit welchen nachher der Strafrichter bei selb-
ständiger Prüfung vielleicht in peinliche Meinungsverschiedenheiten
gerathen könnte (vgl. Novelle von 1899, Begründung S. 313 £.).
Wenn das Schiedsgericht eine Alters- oder Invalidenrente,
gegen deren Bewilligung seitens der Versicherungsanstalt der
Staatskommissar als Hüter des allgemeinen Interesses Berufung
verfolgt hatte, durch Urtheil aberkennt, dann ist der Anstalts-
vorstand zur sofortigen Einstellung der Zahlungen einstweilen
befugt, weil die etwa von dem Bewerber einzulegende Revision
nach $ 79 I1.- u. A.-V.-G. keine aufschiebende Wirkung hat.
Dasselbe gilt bei der Entziehung der Rente durch den An-
staltsvorstand selbst. Die Berufung des bisher Berechtigten
gegen den Wegfallbescheid hat nicht zur Folge, dass die
Leistung vorläufig fortgesetzt werden muss. Anderer Meinung
ist v. WOEDTKE (Kommentar Anm. 1 zu 8 85 l.c.), mit dem
Hinweise darauf, dass dies der ratio legis entspreche. Von der
Richtigkeit seiner Auffassung vermag ich mich nicht zu über-
zeugen, da $ 77 Abs. 3 ganz allgemein und klar der Berufung
die aufschiebende Wirkung genommen hat. Es wäre doch auch
merkwürdig, wenn der von der Enntziehung Betroffene es in der
Hand haben sollte, die Belassung der Rente auf ein halbes Jahr
hinaus und länger zu erzielen, indem er das Rechtsmittel dicht
vor Ablauf der vierwöchigen Berufungsfrist einlegte, später Be-
weisanträge, Gesuche um Vertagung der Schiedsgerichtssitzung
wegen persönlicher Behinderung u. dgl. einreichte und bei un-
günstigem Ausfalle des schiedsgerichtlichen Verfahrens dasselbe
hinhaltende Spiel durch Verfolgung der Revision fortsetzen dürfte,
deren Erledigung durch das stark beschäftigte Reichsversicherungs-
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