Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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amt erfahrungsmässig erst nach einer Reihe von Monaten möglich 
ist. In der Natur der Sache liegt es und der Bedeutung der 
Spruchbehörden entspricht es am meisten, jede Entscheidung, 
mag sie dem Bewerber günstig oder ungünstig lauten, sofort 
zur Durchführung zu bringen und dem Rechtsmittel die auf- 
schiebende Kraft zu versagen. 
Aus diesem Grunde ist es nicht folgerichtig, wenn in der 
Novelle beabsichtigt wird, diejenigen Schiedsgerichtsurtheile, durch 
welche dem Bewerber Rente zugesprochen wird, im Falle der 
Einlegung der Revision seitens der Versicherungsanstalt oder 
des Staatskommissars nur insoweit für vollstreckbar zu erklären, 
als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit nach dem Er- 
lasse der angefochtenen Entscheidung fernerhin gezahlt werden 
sollen*. Nur finanzielle Erwägungen können es sein, welche 
diese Abweichung von dem Grundsatze des jetzigen $ 77 Abs. 3 
und $ 79 I.- u. A.-V.-G. empfohlen haben. Ihnen gegenüber 
muss allen Ernstes gefragt werden, ob die Gefahr, welche für 
die Versicherungsanstalten in der Anordnung sofortiger Nach- 
zahlung angesichts der Hoffnung des Obsiegens in letzter Instanz 
liegt, wirklich grössere Rücksichtnahme erfordert, als das wirth- 
schaftliche Bedürfniss der Versicherten. Nach Eintritt der In- 
validität warten sie oft in bitterer Noth sehnsüchtig auf den Beginn 
der Rentenzahlungen und empfangen durch die alsbaldige volle 
Ausführung des ihnen günstigen Schiedsgerichtsurtheils einen 
willkommenen Baarbetrag, der sie der beschämenden Nothwendig- 
keit überhebt, die Privatwohlthätigkeit oder gar die öffentliche 
Armenunterstützung anrufen zu müssen. 
Uebrigens liegt im Unfallrechte die Sache ganz ähnlich, ab- 
gesehen davon, dass hier kein Staatskommissar in Thätigkeit 
tritt. In $ 63 Abs. 1 (Schlusssatz) U.-V.-G. ist dem Rekurs 
an das Reichsversicherungsamt die aufschiebende Kraft aus- 
* 8 80 Abs. 1 Nov.-Entw., S. 180 der „L- u. A.-V.“ Bd. VI. Der 
Entwurf von 1899 verfolgt das gleiche Ziel:
	        
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