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stimmung, bei deren Erlass mehr Theorie als Praxis zu Worte
gekommen ist, ergiebt sich klar, wenn man sich vergegenwärtigt,
dass im Voraus am ersten Tage jedes Kalendermonats die auf
denselben entfallenden Rentenbeträge bei der zuständigen Postan-
stalt erhoben zu werden pflegen (8 66 Abs. 2 U.-V.-G.; 826 Abs.4
I.- u. A.-V.-G.). Offenbar wird der Zweck der Rentengewährung,
die wirthschaftliche Sicherstellung, besser dadurch erreicht als bei
Zahlung nach Ablauf des betreflenden Monats. Wird nun z.B.
am 10. oder 15. des Monats der Entziehungsbescheid zugestellt,
so verliert der Empfänger für den Rest des Monats das Anrecht
auf die schon erhobene Rente und kann zur Zurückzahlung an-
gehalten werden: die Nachtheile nnd Schwierigkeiten einer solchen
Wiedereinziehung (S. 226) kommen auch hier in Betracht. Der
Vorstand der Berufsgenossenschaft oder Versicherungsanstalt
kann erst bei Eingang der Zustellungsurkunde aktenmässig fest-
stellen, von welchem Tage ab der Fortfall der Rente eingetreten
ist, während vorher nur mit Vermuthungen zu rechnen war.
Der Rentenempfänger ohne festen Wohnsitz vermag durch
Wechsel des Aufenthalts, Unterlassen polizeilicher Anmeldung
u. dgl. die Zustellung des Wegfallbescheides und damit das In-
krafttreten der Entziehung hinauszuschieben,
Das ist ein seltsamer Rechtszustand. Weit einfacher und
zweckmässiger scheint es mir, die Entziehungsverfügung in der
Weise wirksam werden zu lassen, dass durch dieselbe ein zu-
künftiger Tag, und zwar regelmässig der letzte Tag des laufenden
Monats, als Zeitpunkt bezeichnet wird, mit welchem das Be-
zugsrecht aufhören soll. Bis dahin wird sich fast immer sowohl
jenigen Ereignisse, welches den Entziehungsgrund bildet (z. B. Rückkehr
der Erwerbsfähigkeit eines Invaliden, Heirath der Wittwe eines Verunglückten
u. dgl... Betrefis der Unterstützung der Augehörigen eines im Kranken-
hause verpflegten Unfallverletzten ($ 7 U.-V.-G.) nimmt das Reichsversiche-
rungsamt an, dass mit der Entlassung des Familienhauptes aus der Anstalts-
pflege die Angehörigenrente ohne Weiteres erlösche (Amtl. Nachr. 1889
8. 358 No. 751).