Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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stimmung, bei deren Erlass mehr Theorie als Praxis zu Worte 
gekommen ist, ergiebt sich klar, wenn man sich vergegenwärtigt, 
dass im Voraus am ersten Tage jedes Kalendermonats die auf 
denselben entfallenden Rentenbeträge bei der zuständigen Postan- 
stalt erhoben zu werden pflegen (8 66 Abs. 2 U.-V.-G.; 826 Abs.4 
I.- u. A.-V.-G.). Offenbar wird der Zweck der Rentengewährung, 
die wirthschaftliche Sicherstellung, besser dadurch erreicht als bei 
Zahlung nach Ablauf des betreflenden Monats. Wird nun z.B. 
am 10. oder 15. des Monats der Entziehungsbescheid zugestellt, 
so verliert der Empfänger für den Rest des Monats das Anrecht 
auf die schon erhobene Rente und kann zur Zurückzahlung an- 
gehalten werden: die Nachtheile nnd Schwierigkeiten einer solchen 
Wiedereinziehung (S. 226) kommen auch hier in Betracht. Der 
Vorstand der Berufsgenossenschaft oder Versicherungsanstalt 
kann erst bei Eingang der Zustellungsurkunde aktenmässig fest- 
stellen, von welchem Tage ab der Fortfall der Rente eingetreten 
ist, während vorher nur mit Vermuthungen zu rechnen war. 
Der Rentenempfänger ohne festen Wohnsitz vermag durch 
Wechsel des Aufenthalts, Unterlassen polizeilicher Anmeldung 
u. dgl. die Zustellung des Wegfallbescheides und damit das In- 
krafttreten der Entziehung hinauszuschieben, 
Das ist ein seltsamer Rechtszustand. Weit einfacher und 
zweckmässiger scheint es mir, die Entziehungsverfügung in der 
Weise wirksam werden zu lassen, dass durch dieselbe ein zu- 
künftiger Tag, und zwar regelmässig der letzte Tag des laufenden 
Monats, als Zeitpunkt bezeichnet wird, mit welchem das Be- 
zugsrecht aufhören soll. Bis dahin wird sich fast immer sowohl 
jenigen Ereignisse, welches den Entziehungsgrund bildet (z. B. Rückkehr 
der Erwerbsfähigkeit eines Invaliden, Heirath der Wittwe eines Verunglückten 
u. dgl... Betrefis der Unterstützung der Augehörigen eines im Kranken- 
hause verpflegten Unfallverletzten ($ 7 U.-V.-G.) nimmt das Reichsversiche- 
rungsamt an, dass mit der Entlassung des Familienhauptes aus der Anstalts- 
pflege die Angehörigenrente ohne Weiteres erlösche (Amtl. Nachr. 1889 
8. 358 No. 751).
	        
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