Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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die Zustellung an den bisherigen Empfänger, als auch die Be- 
nachrichtigung der zuständigen Postanstalt nöthigenfalls tele- 
graphisch bewerkstelligen lassen, es steht sofort der Tag des 
Wegfalls urkundlich fest, und es werden Zuvielzahlungen und 
Wiedereinforderungen vermieden. 
In ähnlicher Weise, aber mit einer bemerkenswerthen Ab- 
weichung will die Novelle zum Invaliditäts- und Altersversicherungs- 
gesetz Abhülfe schaffen. Zunächst soll als Ergänzung zu dem 
Schlusssatze des & 26 vorgeschrieben werden: 
Für denjenigen Kalendermonat, in welchem die den Wegfall 
oder das Ruhen des Rentenanspruchs bewirkende Thatsache ein- 
tritt, ist der gezahlte volle Monatsbetrag der Rente zu belassen ®®. 
In $ 33 Abs. 2 beabsichtigt man ferner einzuschalten, dass 
erst mit Ablauf des Monats, in welchem der Entziehungs- 
bescheid zugestellt wird, die Entziehung wirksam werde. 
Rathsam dürfte es sein, nicht den Zustellungsmonat, sondern 
den Monat, in welchem der Entziehungsbescheid von dem Anstalts- 
vorstande erlassen wird, maassgebend sein zu lassen, nicht nur 
weil der fragliche Zeitpunkt sogleich bei der Abschickung akten- 
50 Nach der Begründung erfordert die Berechnung nach einelnen Tagen 
des Monats einen unverhältnissmässig grossen Aufwand von Zeit und Arbeit 
bei den Versicherungsanstalten und dem Rechnungsbureau des Reichs- 
versicherungsamts. „Viel bedenklicher aber als dieser Arbeitsaufwand ist 
der nicht unberechtigte Unwille, welcher bei den meist unbemittelten Erben 
eines verstorbenen Rentenempfängers entsteht, wenn sie die über den Todestag 
hinaus gezahlten Theilbeträge der Monatsrate wieder herausgeben sollen; die 
Kosten eines etwaigen Einziehungsverfahrens sind oft höher als die wieder 
einzuziehenden Rentenbeträge und werden, sofern der Versuch der Ein- 
ziehung wegen Mittellosigkeit des Schuldners fruchtlos bleibt, von der Ver- 
sicherungsanstelt nutzlos aufgewendet. Dieser Umstand hat bei einzelnen 
Versicherungsanstalten auch bereits dahin geführt, grundsätzlich von der 
Wiedereinziehung, die das Reichsversicherungsamt neuerdings dem pflicht- 
mässigen Ermessen der Vorstände überlassen hat, Abstand zu nehmen. Um 
so mehr empfiehlt es sich, durch ausdrückliche Bestimmung des Gesetzes 
allgemein dahin Vorsorge zu trefien, dass bereits gezahlte oder doch fällige 
Monatsbeträge in allen Fällen belassen werden müssen.“ Vgl. für Leib- 
renten die Vorschrift in &$ 760 Abs. 3 B. G.-B.
	        
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