Schlachthäuser
lichen S. durch Beschluß der beteiligten Gemeinden (8 12).
auch für die Ortschaften begründet werden, für
die das S. nicht schon bei Errichtung sondern
erst später bestimmt worden ist (NG. 35 W
47). Das Verbot anderer als der im öffent-
lichen S. befindlichen Schlachtstätten tritt sechs
Monate nach der Veröffentlichung des genen-
zu errichten (§8 8—11 a. a. O.).
migten Gemeindebeschlusses, sofern nicht eine
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Alles in das S. gelangende Schlachtvieh
muß vor und nach der Schlachtung durch einen
Tierarzt untersucht werden (AG. z. G., betr.
die Schlachtvich= und Fleischbeschau, vom 28. Junie
1902 — GS. 229 — 8§ 4, 6). Gemeinden mit
S. haben für bedingt taugliches Fleisch (s.
Fleischbeschau IV); Freibänke (s. d.)
längere Frist bestimmt wird, in Kraft. Die: III. Untersuchung einge führten
Frist läuft vom Tage der Eröffnung des S., Fleisches. Gemeinden mit Schlachthaus-
eine frühere Verössentlichung machi den Be-# zwang können mit Genehmigung des Be A.
schluß nicht ungültig (NG J. 38 ( 61). Neue (36. § 131) beschließen, daß alles nicht im S.
Privatschlachtstätten dürfen vom Tage der Ver= ausgeschlachtete frische Fleisch in dem Gemeinde-
öffentlichung ab nicht mehr errichtet werden bezirke nicht eher seilgeboten und in Gast= und
(§ 3). Die Gemeinde muß das S. nach den ört= Schankwirtschaften nicht eher zum Genusse zu-
lichen Bedürfnissen einrichten und erhalten (. bereitet werden darf, bis es einer Untersuchung
auch KG#J. 19, 331). Die Schließung des S.durch einen Sachverständigen unterzogen ist.
bedarf der Genehmigung des BezA. (§ 4; Z3G. Frisches Fleisch, das von einem approbierten
§ 131). Der Betrieb des S. bedaf der äußeren Tierarzt amtlich untersucht worden ist, darf nur
Regelung; die Gemeinde ist berechtigt, durch nochmals untersucht werden, um festzustellen,
Erlaß einer Schlachthofordnung für einen ord= ob das Fleisch inzwischen verdorben oder sonst
nungsmäßigen Verkehr im S. Fürsorge zu eine gesundheitsschädliche Veränderung seiner
treffen. Die Schlachthofordnung bedarf weder Beschaffenheit erlitten hat, doch dürfen für diese
einer statutarischen Regelung noch der Geneh= Untersuchung Gebühren nicht erhoben werden
migung der Aussichtsbehörde. Hier können (Az. z. G., betr. die Schlachtvieh= und Fleisch-
auch die zulässigen Schlachtmethoden (Verbbeschau, vom * Juni 1902 — GS. 229 —
bot des Schächtsch nittes) geregelt wer= § 5, 14 Abs. 1; in der Fassung des G. vom
den (O#. 38, 58). Die Benutzung der Anstalt 23. Sept. 1901 — GS. 257). Die Gemeinden
darf bei Erfüllung der allgemeinen vorgeschrie= sind jedoch nicht befugt, den allgemeinen Unter-
benen Bedingungen niemandem versagt werden suchungszwang für solches Fleisch durch Orts-
(§ 6). Den Eigentümern und Nutzungsberech= statut festzusetzen (K G J. 31 C 42; 33 (78). Auch
tigten der in dem Gemeindebezirke vorhandenen durch Polizeiverordnung darf der untersuchungs-
Privatschlachtanstalten ist für den erweislichen zwang nicht eingeführt werden (K GJ. 33 C 78;
wirklichen Schaden, den sie dadurch erleiden, 35 C 44). Das von einem auswärtigen Fleischer
daß sie ihre S. nicht mehr benutzen dürfen, nach fester Bestellung gelieferte Fleisch ist als
von der Gemeinde Ersatz zu leisten, doch ist bei ein vom Besteller seilgebotenes nicht anzusehen.
Berechnung des Schadens, der von den Ge= Eine Polizeiverordnung, die hierfür den Unter-
bäuden und Einrichtungen bei anderweiter Be= suchungszwang einführt, ist ungültig (KGJ.
nutzung erzielt werden kann, von dem bis- 19, 337; 35 C6; 36 C84; 5390 S. 73, 77). Frisches
herigen Ertrag in Abzug zu bringen (vgl. R#Z.
38, 342). Eine Erschwerung oder Störung des
Geschäftsbetriebs wird nicht entschädigt (8 7;
RG. vom 3. Juli 1890 — Pr Bl. 11, 512;
vom 2. Okt. 1886, vom 4. Mai 1887 — Pr-
VBl. 8 S. 128, 327; vom 23. Jan. 1897 —
Pr BBl. 18, 429). Pacht= und Mietverträge
verlieren mit dem Inkrafttreten des Gemeinde-
beschlusses über den Schlachthauszwang ihre
Gültigkeit, ohne daß eine Entschädigung statt-
findet (§ 8). Die Eigentümer und Nutzungs-
berechtigten haben ihre Entschädigungsansprüche
innerhalb der Frist zwischen der Veröffentlichung
und dem Inkrafttreten des Gemeindebeschlusses
beim BezA. (3G. 8§ 131) anzumelden; eine
Präzisierung und Begründung des Schaden-
ersatzes kann auch nach Ablauf der Frist erfolgen
(R. 15, 261). Der BezA. ernennt einen
Kommissar, der unter Zuziehung von zwei Bei-
sitzern die Ansprüche prüft und den Betrag der
Entschädigung ermittelt. Der eine Beisitzer
wird von der Gemeinde, der andere Beisitzer
von dem Entschädigungsberechtigten benannt
(§ 9). Der Be#kl setzt durch Resolut die Ent-
schädigung fest; gegen dieses findet binnen vier
Wochen die Klage im ordentlichen Rechtswege
statt (§8 10, 11). Gehört das S. nicht der Ge-
meinde, so ist das Verhältnis zwischen Gemeinde
und dem Unternehmer des S. durch einen vom
BezA. zu genehmigenden Vertrag zu regeln
Fleisch sind alle zum menschlichen Genusse geeigne-
ten Teile der Schlachttiere, die weder gepökelt, ge-
dörrt, geräuchert, noch durch sonstige Vorkehrun-
gen gegen rasches Verderben geschützt sind (K G J.
8, 186; 14, 400; 26 C 77). Dabei kann angeordnet
werden, daß dem Fleischbeschauer das zu unter-
suchende Fleisch in größeren Stücken, und Klein-
vieh in ungeteiltem Zustande vorzulegen ist
(Schlachthausgesetz § 2 Abs. 1 Ziff. 2, 3 Abs. 3;
KGJ. 13, 273).
IV. Sonstige Beschränkungen des
Verkehrs mit Fleisch. Die Gemeinden
mit Schlachthauszwang können beschließen, daß
sowohl auf den öffentlichen Märkten als in den
Privatverkaufsstätten das nicht im öffentlichen
S. ausgeschlachtete frische Fleisch von dem da-
selbst ausgeschlachteten Fleisch gesondert feilzu-
bieten ist (s. auch KG J. 25 C5); daß in öffent-
lichen, im Eigentum und in der Verwaltung der
Gemeinde stehenden Fleischverkaufshallen frisches
Fleisch von Schlachtvieh nur dann feilgeboten
werden darf, wenn es im öffentlichen S. aus-
geschlachtet ist, und daß diejenigen Personen,
welche in dem Gemeindebezirk das Schlächter-
gewerbe oder den Handel mit frischem Fleisch
als stehendes Gewerbe betreiben — aus dem
regelmäßigen Feilbieten von frischem Fleisch
in einer Markthalle, deren Verkehr sich als
Wochenmarkt darstellt, kann der Betrieb eines
stehenden Gewerbes nicht gefolgert werden (K G.