Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schlachthäuser 
lichen S. durch Beschluß der beteiligten Gemeinden (8 12). 
auch für die Ortschaften begründet werden, für 
die das S. nicht schon bei Errichtung sondern 
erst später bestimmt worden ist (NG. 35 W 
47). Das Verbot anderer als der im öffent- 
lichen S. befindlichen Schlachtstätten tritt sechs 
Monate nach der Veröffentlichung des genen- 
zu errichten (§8 8—11 a. a. O.). 
migten Gemeindebeschlusses, sofern nicht eine 
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— 
Alles in das S. gelangende Schlachtvieh 
muß vor und nach der Schlachtung durch einen 
Tierarzt untersucht werden (AG. z. G., betr. 
die Schlachtvich= und Fleischbeschau, vom 28. Junie 
1902 — GS. 229 — 8§ 4, 6). Gemeinden mit 
S. haben für bedingt taugliches Fleisch (s. 
Fleischbeschau IV); Freibänke (s. d.) 
längere Frist bestimmt wird, in Kraft. Die: III. Untersuchung einge führten 
Frist läuft vom Tage der Eröffnung des S., Fleisches. Gemeinden mit Schlachthaus- 
eine frühere Verössentlichung machi den Be-# zwang können mit Genehmigung des Be A. 
schluß nicht ungültig (NG J. 38 ( 61). Neue (36. § 131) beschließen, daß alles nicht im S. 
Privatschlachtstätten dürfen vom Tage der Ver= ausgeschlachtete frische Fleisch in dem Gemeinde- 
öffentlichung ab nicht mehr errichtet werden bezirke nicht eher seilgeboten und in Gast= und 
(§ 3). Die Gemeinde muß das S. nach den ört= Schankwirtschaften nicht eher zum Genusse zu- 
lichen Bedürfnissen einrichten und erhalten (. bereitet werden darf, bis es einer Untersuchung 
auch KG#J. 19, 331). Die Schließung des S.durch einen Sachverständigen unterzogen ist. 
bedarf der Genehmigung des BezA. (§ 4; Z3G. Frisches Fleisch, das von einem approbierten 
§ 131). Der Betrieb des S. bedaf der äußeren Tierarzt amtlich untersucht worden ist, darf nur 
Regelung; die Gemeinde ist berechtigt, durch nochmals untersucht werden, um festzustellen, 
Erlaß einer Schlachthofordnung für einen ord= ob das Fleisch inzwischen verdorben oder sonst 
nungsmäßigen Verkehr im S. Fürsorge zu eine gesundheitsschädliche Veränderung seiner 
treffen. Die Schlachthofordnung bedarf weder Beschaffenheit erlitten hat, doch dürfen für diese 
einer statutarischen Regelung noch der Geneh= Untersuchung Gebühren nicht erhoben werden 
migung der Aussichtsbehörde. Hier können (Az. z. G., betr. die Schlachtvieh= und Fleisch- 
auch die zulässigen Schlachtmethoden (Verbbeschau, vom * Juni 1902 — GS. 229 — 
bot des Schächtsch nittes) geregelt wer= § 5, 14 Abs. 1; in der Fassung des G. vom 
den (O#. 38, 58). Die Benutzung der Anstalt 23. Sept. 1901 — GS. 257). Die Gemeinden 
darf bei Erfüllung der allgemeinen vorgeschrie= sind jedoch nicht befugt, den allgemeinen Unter- 
benen Bedingungen niemandem versagt werden suchungszwang für solches Fleisch durch Orts- 
(§ 6). Den Eigentümern und Nutzungsberech= statut festzusetzen (K G J. 31 C 42; 33 (78). Auch 
tigten der in dem Gemeindebezirke vorhandenen durch Polizeiverordnung darf der untersuchungs- 
Privatschlachtanstalten ist für den erweislichen zwang nicht eingeführt werden (K GJ. 33 C 78; 
wirklichen Schaden, den sie dadurch erleiden, 35 C 44). Das von einem auswärtigen Fleischer 
daß sie ihre S. nicht mehr benutzen dürfen, nach fester Bestellung gelieferte Fleisch ist als 
von der Gemeinde Ersatz zu leisten, doch ist bei ein vom Besteller seilgebotenes nicht anzusehen. 
Berechnung des Schadens, der von den Ge= Eine Polizeiverordnung, die hierfür den Unter- 
bäuden und Einrichtungen bei anderweiter Be= suchungszwang einführt, ist ungültig (KGJ. 
nutzung erzielt werden kann, von dem bis- 19, 337; 35 C6; 36 C84; 5390 S. 73, 77). Frisches 
herigen Ertrag in Abzug zu bringen (vgl. R#Z. 
38, 342). Eine Erschwerung oder Störung des 
Geschäftsbetriebs wird nicht entschädigt (8 7; 
RG. vom 3. Juli 1890 — Pr Bl. 11, 512; 
vom 2. Okt. 1886, vom 4. Mai 1887 — Pr- 
VBl. 8 S. 128, 327; vom 23. Jan. 1897 — 
Pr BBl. 18, 429). Pacht= und Mietverträge 
verlieren mit dem Inkrafttreten des Gemeinde- 
beschlusses über den Schlachthauszwang ihre 
Gültigkeit, ohne daß eine Entschädigung statt- 
findet (§ 8). Die Eigentümer und Nutzungs- 
berechtigten haben ihre Entschädigungsansprüche 
innerhalb der Frist zwischen der Veröffentlichung 
und dem Inkrafttreten des Gemeindebeschlusses 
beim BezA. (3G. 8§ 131) anzumelden; eine 
Präzisierung und Begründung des Schaden- 
ersatzes kann auch nach Ablauf der Frist erfolgen 
(R. 15, 261). Der BezA. ernennt einen 
Kommissar, der unter Zuziehung von zwei Bei- 
sitzern die Ansprüche prüft und den Betrag der 
Entschädigung ermittelt. Der eine Beisitzer 
wird von der Gemeinde, der andere Beisitzer 
von dem Entschädigungsberechtigten benannt 
(§ 9). Der Be#kl setzt durch Resolut die Ent- 
schädigung fest; gegen dieses findet binnen vier 
Wochen die Klage im ordentlichen Rechtswege 
statt (§8 10, 11). Gehört das S. nicht der Ge- 
meinde, so ist das Verhältnis zwischen Gemeinde 
und dem Unternehmer des S. durch einen vom 
BezA. zu genehmigenden Vertrag zu regeln 
  
Fleisch sind alle zum menschlichen Genusse geeigne- 
ten Teile der Schlachttiere, die weder gepökelt, ge- 
dörrt, geräuchert, noch durch sonstige Vorkehrun- 
gen gegen rasches Verderben geschützt sind (K G J. 
8, 186; 14, 400; 26 C 77). Dabei kann angeordnet 
werden, daß dem Fleischbeschauer das zu unter- 
suchende Fleisch in größeren Stücken, und Klein- 
vieh in ungeteiltem Zustande vorzulegen ist 
(Schlachthausgesetz § 2 Abs. 1 Ziff. 2, 3 Abs. 3; 
KGJ. 13, 273). 
IV. Sonstige Beschränkungen des 
Verkehrs mit Fleisch. Die Gemeinden 
mit Schlachthauszwang können beschließen, daß 
sowohl auf den öffentlichen Märkten als in den 
Privatverkaufsstätten das nicht im öffentlichen 
S. ausgeschlachtete frische Fleisch von dem da- 
selbst ausgeschlachteten Fleisch gesondert feilzu- 
bieten ist (s. auch KG J. 25 C5); daß in öffent- 
lichen, im Eigentum und in der Verwaltung der 
Gemeinde stehenden Fleischverkaufshallen frisches 
Fleisch von Schlachtvieh nur dann feilgeboten 
werden darf, wenn es im öffentlichen S. aus- 
geschlachtet ist, und daß diejenigen Personen, 
welche in dem Gemeindebezirk das Schlächter- 
gewerbe oder den Handel mit frischem Fleisch 
als stehendes Gewerbe betreiben — aus dem 
regelmäßigen Feilbieten von frischem Fleisch 
in einer Markthalle, deren Verkehr sich als 
Wochenmarkt darstellt, kann der Betrieb eines 
stehenden Gewerbes nicht gefolgert werden (K G.
	        
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