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— Erfüllung der gesetzlichen Wartezeit, Anfangstag, Höhe —
noch einmal selbständig nachzuprüfen: es wird sich nur darum
handeln, ob und seit wann die Voraussetzungen für das Ruhen
der Altersrente hinfällig geworden sind, so dass sie voll wieder
aufleben darf. Da sie einmal rechtskräftig bewilligt war, so konnte
nicht mehr von res integra die Rede sein, und die Renten-
instanzen sind in Bezug auf die Festsetzung durch die frühere
Entscheidung gebunden.
Ganz ähnlich ist ein eigenartiger Rechtsfall zu beurtheilen,
welcher kürzlich das Schiedsgericht der hiesigen Invaliditäts- und
Altersversicherungsanstalt beschäftigte. Es war einem 69 Jahre
alten Arbeiter die Invalidenrente, obwohl der Arzt ihn seit
Januar 1897 für dauernd erwerbsunfähig erklärt hatte, erst von
Juli 1897 ab bewilligt. Er beruhigte sich bei dieser Ent-
scheidung. Anfang 1898 wurde er 70 Jahre alt und erhielt, da
er in seinen Quittungskarten die nöthige Zahl von Beitrags-
marken aufweisen konnte, die Altersrente zugesprochen, die von
da ab an die Stelle der niedrigeren Invalidenrente trat. Auf
die Berufung des Staatskommissars sah sich das Schiedsgericht
veranlasst, die Altersrente wieder abzusprechen, weil die letzten,
die Wartezeit erfüllenden Beitragsmarken für Beschäftigung nach
dem ärztlicherseits angenommenen Zeitpunkte der Invalidität
verwendet und desshalb unwirksam waren. Obgleich sich das
Schiedsgericht hierdurch in Gegensatz zu der Begründung des
rechtskräftigen Anstaltsbescheides, betreffend die Invalidenrente,
begab, welcher die Invalidität erst vom Juli 1897 ab rechnete,
vermochte es dennoch nicht dem ferneren Antrage des Staats-
kommissars auf Nachverwilligung der Invalidenrente für das erste
halbe Jahr von 1897 Folge zu geben, weil der frühere Bescheid
vollinhaltlich wieder in Kraft trat und nicht mehr zu Gunsten des
Rentenberechtigten abgeändert werden konnte,
Nicht mit einer Entziehung, sondern mit einer Ueber-
tragung des Rentenanspruchs durch cessio legis haben wir es