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zu thun, wenn auf Gemeinden oder Armenverbände5? wegen der
von ihnen in Erfüllung gesetzlicher Vorschriften gewährten Unter-
stützungen hülfsbedürftiger Personen der den letzteren für die
nämliche Zeit zustehende Rentenanspruch übergegangen ist ($ 8
U.-V.-G.; 8 35 1.- u. A.-V.-G.).
Schon aus dem Grunde kann man hier nicht von einer
Entziehung reden, weil die Rente thatsächlich in voller Höhe
weiterhin gewährt wird; nur das berechtigte Subjekt ist ein
anderes geworden. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass
diese Uebertragung sich nach der herrschenden Auffassung regel-
mässig nur auf die Vergangenheit beziehen soll. Nach einer
Verfügung vom 13. Okt. 1895 (II 7170) hält das Reichs-
versicherungsamt es nicht für statthaft, zukünftige Rentenbeträge
einem Armenverbande zur Deckung seiner ferneren Aufwendungen
zu überweisen; lediglich ein Ersatz der schon gewährten Unter-
stützungen soll durch die für den"gleichen Zeitabschnitt fällig
gewordene, noch unerhobene Rente stattfinden. Ist die Rente
dem ursprünglich Berechtigten für diese Zeit schon ausgezahlt,
so hat der Armıenverband das Nachsehen.
Es darf zugegeben werden, dass diese Einschränkung des
Rückgriffs auf die Rente viel für sich hat. Verfehlt ist es, wenn
von einzelnen Seiten immer wieder der Versuch unternommen
wird, auch aus der zukünftigen Rente Erstattung für vergangene
#2 Den Organen der Armenpflege sind Betriebsunternehmer und Kassen
gleichgestellt, welche die jenen obliegenden armenrechtlichen Verpflichtungen
auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben. Anderen Kassen, insbeson-
dere den Krankenkassen, ist diese Zwangsabtretung nicht zugestanden, so-
weit es sich um Invaliden- oder Altersrente handelt. Eine dieser beiden
Renten und das Krankengeld können also ungekürzt neben einander bezogen
werden (Amtl. Nachr., L- u. A.-V. 1895 S, 109 No. 414). Anders liegt die
Sache bei der Unfallversicherung. Hier ist in $ 8 Abs. 1 U.-V.-G. den ein-
geschriebenen Hülfskassen, sowie den sonstigen Kranken-, Sterbe-, Invaliden-
und anderen Unterstützungskassen dasselbe Recht auf die Rente wie den
Armenverbänden eingeräumt.