Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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armenrechtliche Aufwendungen zu beanspruchen®?. Wie die Ver- 
pfändung und die freie Uebertragung der Rente vollständig aus- 
geschlossen, und die Beschlagnahme nur für die in $ 749 Abs. 4 
R.-O.-P.-O. bezeichneten Forderungen der Ehefrau und der Kinder 
und die der ersatzberechtigten (Gemeinden und Armenverbände 
zulässig ist (8 68 U.-V.-G.; $ 40 I.- u. A.-V.-G.), so soll auch in 
jenen Fällen eine Schmälerung der Rechte des Empfängers nur 
ganz ausnahmsweise eintreten. 
Dennoch ist in der Praxis das Bedürfniss hervorgetreten, 
die Sicherstellung der Armenverbände anders und einfacher zu 
regeln. Wenn Jemand in laufender Armenunterstützung steht 
und auch fernerhin trotz der Rentenbewilligung bleiben muss 
(z. B. weil er sich in der sog. „geschlossenen Armenpfiege“ eines 
Armen- oder Siechenhauses, einer Irrenanstalt u. dgl. befindet, 
oder weil die Rente nicht hoch genug ist, um ihn und die Seinigen 
vor Noth zu schützen), dahn wäre es ganz unbedenklich, die 
volle Rente auch für die Zukunft dem Armenverbande zu über- 
weisen und insoweit dem Berechtigten selbst zu entziehen, welchem 
die demüthigenden Folgen des Empfanges von Armenunterstützung 
(Verlust des Reichstagswahlrechts u. s. w.) ohnehin nicht erspart 
bleiben würden. Dies Verfahren böte sogar den Vortheil, dass 
ein leichtsinniger Rentenempfänger davor bewahrt würde, den am 
Monatsersten erhaltenen Betrag schleunigst zu vergeuden. Die 
Organe der Armenpflege können Naturalien davon beschaffen, 
für die Miethe etwas zurücklegen, Pflegegeld für seine anderwärts 
untergebrachten Kinder bezahlen, kleinere Baarbeträge ihm etwa 
am 1. und 15. des Monats zukommen lassen u. 8. w. 
Mit Rücksicht hierauf ist der Vorschlag der Invaliden- 
versicherungsnovelle als unzulänglich zu bezeichnen. Derselbe 
will neben der entbehrlichen Zulassung des Regresses für frühere 
58 So v. WOEDTKE, Nachtrag zum Kommentar bei $ 35 L- uw. A.-V.-G. 
Dagegen das Reichsversicherungsamt, Amtl. Nachr., U.-V. 1892 8.331 No. 1181; 
1896 8. 494 No. 1565.
	        
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