Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Unterstützungen (vgl. bei Anm. 53) die Rente bis zur Hälfte 
ihres Betrages den Gemeinden und Armenverbänden auf ihren 
Antrag fortlaufend überweisen, sofern sie dem Anstaltsvorstande 
glaubhaft den Nachweis erbringen, dass sie dem Rentenempfänger 
mindestens bis zu dem zu überweisenden Betrage fortlaufend 
Unterstützungen auf Grund der öffentlichen Armenpflege zu ge- 
währen haben. In solchen Fällen soll die andere Hälfte von der 
(Gemeinde oder dem Armenverbande nicht in Anspruch genommen 
werden dürfen ®%. 
Der Versuch, auf diese Weise die Frage zu regeln, scheitert 
daran, dass die Armenbehörden, welche ihre Unterstützungen auf 
das unbedingt nothwendige Maass zu beschränken berechtigt und 
sogar verpflichtet sind, den Rentenempfängern gegenüber statt 
der Inanspruchnahme der halben Rente einfach die monatliche 
baare Armenbeihülfe um den Betrag der vollen Rente kürzen 
werden — ein Verfahren, das man ihnen nicht wohl verbieten 
kann, und das nur dann unausführbar ist, wenn der Renten- 
berechtigte keine Baarunterstützung bezieht. 
Aus den oben angeführten Gründen scheint mir die volle 
Ueberweisung der Rente an die Armenverbände den Vorzug zu 
verdienen. Eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde darüber, 
dass dem Rentenempfänger mindestens bis zu dem beanspruchten 
Rentenbetrage fortgesetzt Armenbeihülfe zu leisten sei, ist nicht 
unter allen Umständen nothwendig. Es wird genügen, wenn eine 
allgemeine Glaubhaftmachung gefordert, und wenn es dem Er- 
messen der Rentenfestsetzungsinstanzen®® überlassen wird, ob der 
54 Die Begründung dazu bemerkt, dass sich die völlige Entziehung der 
Rente im Hinblick auf die Natur der öffentlichen Armenunterstützung als 
einer höchst subsidiären und nur beim gänzlichen Fehlen aller anderen Sub- 
sistenzmittel eintretenden Einrichtung zwar theoretisch rechtfertigen lasse, 
aber doch aus sozialpolitischen Rücksichten Bedenken hervorrufe. Aus diesen 
Gründen sei bei fortlaufender Armenunterstützung eine fortlaufende Ueber- 
weisung der halben Rente in Aussicht genommen. 
55 Das Reichsversicherungsamt vertritt die Auffassung, dass über die
	        
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