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Unterstützungen (vgl. bei Anm. 53) die Rente bis zur Hälfte
ihres Betrages den Gemeinden und Armenverbänden auf ihren
Antrag fortlaufend überweisen, sofern sie dem Anstaltsvorstande
glaubhaft den Nachweis erbringen, dass sie dem Rentenempfänger
mindestens bis zu dem zu überweisenden Betrage fortlaufend
Unterstützungen auf Grund der öffentlichen Armenpflege zu ge-
währen haben. In solchen Fällen soll die andere Hälfte von der
(Gemeinde oder dem Armenverbande nicht in Anspruch genommen
werden dürfen ®%.
Der Versuch, auf diese Weise die Frage zu regeln, scheitert
daran, dass die Armenbehörden, welche ihre Unterstützungen auf
das unbedingt nothwendige Maass zu beschränken berechtigt und
sogar verpflichtet sind, den Rentenempfängern gegenüber statt
der Inanspruchnahme der halben Rente einfach die monatliche
baare Armenbeihülfe um den Betrag der vollen Rente kürzen
werden — ein Verfahren, das man ihnen nicht wohl verbieten
kann, und das nur dann unausführbar ist, wenn der Renten-
berechtigte keine Baarunterstützung bezieht.
Aus den oben angeführten Gründen scheint mir die volle
Ueberweisung der Rente an die Armenverbände den Vorzug zu
verdienen. Eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde darüber,
dass dem Rentenempfänger mindestens bis zu dem beanspruchten
Rentenbetrage fortgesetzt Armenbeihülfe zu leisten sei, ist nicht
unter allen Umständen nothwendig. Es wird genügen, wenn eine
allgemeine Glaubhaftmachung gefordert, und wenn es dem Er-
messen der Rentenfestsetzungsinstanzen®® überlassen wird, ob der
54 Die Begründung dazu bemerkt, dass sich die völlige Entziehung der
Rente im Hinblick auf die Natur der öffentlichen Armenunterstützung als
einer höchst subsidiären und nur beim gänzlichen Fehlen aller anderen Sub-
sistenzmittel eintretenden Einrichtung zwar theoretisch rechtfertigen lasse,
aber doch aus sozialpolitischen Rücksichten Bedenken hervorrufe. Aus diesen
Gründen sei bei fortlaufender Armenunterstützung eine fortlaufende Ueber-
weisung der halben Rente in Aussicht genommen.
55 Das Reichsversicherungsamt vertritt die Auffassung, dass über die