Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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durchgegriffen und speziell auf dem Gebiete des österreichischen 
Staatsrechtes® nur vereinzelt praktische Anwendung gefunden 
hat, so schmälert das nicht sein Verdienst. 
Der von STOERK in seiner oft genannten trefflichen Schrift 
„Zur Methodik des öffentlichen Rechtes“ nachdrücklich erhobene 
Hinweis, dass die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse im Gegen- 
satz zu den privatrechtlichen individuell gestaltet sind’, und die 
sich hieraus ergebende Forderung, dass das Staatsrecht jedes 
Staates nach dessen besonderen Verhältnissen individualisirend 
beurtheilt werden müsse, wurde — von den Einen mit Lob, 
von den Anderen mit Tadel — als eine neuerliche Reaktion 
gegen die dogmatische Behandlung der juristischen Methode 
betrachtet. 
An sich wäre eine solche Reaktion weder auffällig, noch 
eine Minderung des Werthes dessen, was LABAND für die Wissen- 
schaft geleistet. Jede Wissenschaft hat ihre Strömungen?, von 
denen keine die letzte ist. Wenn eine neue Richtung eingeschlagen 
wird, muss sie, um sich zur Geltung zu bringen, mit einer ge- 
wissen Kraft betont werden. Durch die kräftige Hervorhebung 
des neuen Ergebnisses wird das Endglied der ursprünglichen 
Vorstellungsreihe zum Ausgangspunkt aller späteren Vorstellungs- 
reihen. Wird aber bei diesem angeknüpft, so wird — nach dem 
8 So ist z.B. ULprıcH’sOesterreichisches Staatsrecht, von dessen „trockener 
Reproduzirung des Gesetzesstofles“ STOERK (in Grünhuts Zeitschrift Bd. XIE 
S. 160) urtheilt, dass „man nicht zweifelhaft sein kann, dass in dieser referi- 
renden Richtung die Zukunft unserer Lehre nicht liegen kann“, ein Typus 
jenes von Lauann bekämpften „Dilettantismus, der mit einer gedankenlosen 
Zusammenstellung von Gesetzen und Gesetzgebungsmaterialien sich begnügt“. 
” „Hier (bei den Staatsrechtserscheinungen) tritt das Typische in den 
Hintergrund, und das Individuelle des nationalen, historischen, wirthschaft- 
lichen Thatbestandes verlangt aus der Masse herausgegriffen, auf seine spe- 
zifische Substanz geprüft und im logischen Zusammenhang untersucht zu 
werden“ (Grünhuts Zeitschrift Bd. XII S. 153). 
® Vgl. Livea, Wesen und Aufgaben der Rechtsphilosophie (in Grünhuts 
Zeitschrift Bd. XVII S. 42).
	        
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