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psychologischen Gesetze der Reihenreproduktion — nunmehr die
vorausgegangene Vorstellungsreihe nicht mehr mit voller Klarheit
reproduzirt, und es verfällt die von diesem Ausgangspunkte als
einem Fixpunkt ausgehende folgende Vorstellungsreihe in eine
Einseitigkeit, gegen welche sich die Reaktion einer neuen wissen-
schaftlichen Strömung geltend macht, die wiederum demselben
Entwicklungsgange anheimfällt.e ZoRN? rühmt es denn auch an
STOERK, dass er gegen LABAnD’s formal juristische Behandlung
die „Unentbehrlichkeit der Geschichte für die Darstellung des
positiven Staatsrechtes® restituirt habe. Dagegen bekämpft
JELLINEK !" die Forderung STOERK’s nach Berücksichtigung der
individuellen Besonderheiten der Staaten mit dem Hinweis, dass
sich doch in der Struktur der verschiedenen Staaten konstante
Formen nachweisen lassen müssen. Trotz aller Schärfe, mit der
sich STOERK in seiner vor 13 Jahren erschienenen Schrift gegen
LABANnD aussprach, und trotz seiner Ironisirung der „Tschin-
Etiquette“ der juristischen Methode glauben wir einen durch-
greifenden Gegensatz der publizistischen zur juristischen Methode
nicht annehmen zu müssen.
Nach LasBann! ist es die Aufgabe des Staatsrechtsforschers,
zunächst die Gesammtheit der positiven Rechtssätze zu erforschen,
sodann die einzelnen Rechtssätze auf allgemeinere Begriffe zurück-
zuführen und die Folgerungen aus diesen Begriffen zu ziehen,
hiebei aber immer!? die Uebereinstimmung der theoretischen Er-
gebnisse mit den thatsächlich bestehenden Einrichtungen im Auge
zu behalten.
Nach STOERK soll der Staatsrechtsforscher das Individuelle
des Thatbestandes herausgreifen, auf seine spezifische Substanz
prüfen und den logischen Zusammenhang untersuchen.
® Im Arch. f. öffentl. Recht Bd. XIII S. 257.
10 System des öffentl. Rechtes S. 19.
! Vorrede zur zweiten Auflage S. XI.
!2 Vorrede zur ersten Auflage 8. VII.