Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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psychologischen Gesetze der Reihenreproduktion — nunmehr die 
vorausgegangene Vorstellungsreihe nicht mehr mit voller Klarheit 
reproduzirt, und es verfällt die von diesem Ausgangspunkte als 
einem Fixpunkt ausgehende folgende Vorstellungsreihe in eine 
Einseitigkeit, gegen welche sich die Reaktion einer neuen wissen- 
schaftlichen Strömung geltend macht, die wiederum demselben 
Entwicklungsgange anheimfällt.e ZoRN? rühmt es denn auch an 
STOERK, dass er gegen LABAnD’s formal juristische Behandlung 
die „Unentbehrlichkeit der Geschichte für die Darstellung des 
positiven Staatsrechtes® restituirt habe. Dagegen bekämpft 
JELLINEK !" die Forderung STOERK’s nach Berücksichtigung der 
individuellen Besonderheiten der Staaten mit dem Hinweis, dass 
sich doch in der Struktur der verschiedenen Staaten konstante 
Formen nachweisen lassen müssen. Trotz aller Schärfe, mit der 
sich STOERK in seiner vor 13 Jahren erschienenen Schrift gegen 
LABANnD aussprach, und trotz seiner Ironisirung der „Tschin- 
Etiquette“ der juristischen Methode glauben wir einen durch- 
greifenden Gegensatz der publizistischen zur juristischen Methode 
nicht annehmen zu müssen. 
Nach LasBann! ist es die Aufgabe des Staatsrechtsforschers, 
zunächst die Gesammtheit der positiven Rechtssätze zu erforschen, 
sodann die einzelnen Rechtssätze auf allgemeinere Begriffe zurück- 
zuführen und die Folgerungen aus diesen Begriffen zu ziehen, 
hiebei aber immer!? die Uebereinstimmung der theoretischen Er- 
gebnisse mit den thatsächlich bestehenden Einrichtungen im Auge 
zu behalten. 
Nach STOERK soll der Staatsrechtsforscher das Individuelle 
des Thatbestandes herausgreifen, auf seine spezifische Substanz 
prüfen und den logischen Zusammenhang untersuchen. 
® Im Arch. f. öffentl. Recht Bd. XIII S. 257. 
10 System des öffentl. Rechtes S. 19. 
! Vorrede zur zweiten Auflage S. XI. 
!2 Vorrede zur ersten Auflage 8. VII.
	        
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