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Austrägal-Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden
Theile sich sofort zu unterwerfen haben.“
Zunächst muss, bei dem engen Zusammenhange, in welchem
Art. 76 Abs. 1 R.-V. und Art. 11 der Deutschen Bundesakte stehen,
der Umstand, dass in Art. 11 gleichfalls der Ausdruck „Bundes-
glied“ steht, als eine Unterstützung der Ansicht angesehen werden,
dass auch in Art. 76 Abs. 1R.-V. für „Bundesstaat“ zu setzen
ist: „Bundesglied“,
Weiter muss aber bei dem engen Zusammenhange zwischen
Art. 76 Abs. 1 R.-V. und Art. 11 der Bundesakte noch geprüft
werden, ob aus der Zeit des Deutschen Bundes ein Fall vorliegt,
in welchem die Bundesversammlung die Entscheidung durch die
Bundesausträgalinstanz bewirkt hat, obwohl es sich um Streitig-
keiten handelte nicht zwischen zwei Bundesstaaten, sondern zwischen
einem Bundesstaate auf der einen Seite und einem Bundesfürsten
auf der anderen Seite, jedoch nicht in des letzteren Eigenschaft
als Souverän eines Bundesstaates, sondern in seiner Eigenschaft
als Agnat des in dem gegnerischen Bundesstaate regierenden
Hauses. Ein solcher Fall ist nun in der That vorhanden und
zwar ist es merkwürdiger Weise auch der damalige Fürst von
Schaumburg-Lippe, der mit dem Fürstenthume Lippe im Streite lag.
Der Fall ist folgender!!. Als im Jahre 1709 die paragiirte
Nebenlinie des Lippischen Hauses: Lippe-Brake erloschen war,
behauptete der regierende Graf zur Lippe, Anspruch auf das
gesammte erledigte brakische Paragium zu haben, während die
beiden Speziallinien zu Bückeburg und Alverdissen auf Grund des
Testamentes Simon’s VI. die Hälfte dieses Paragiums für sich in
Anspruch nahmen. Der weitere Fortgang und das Ende dieses
11 y, LEONHARDI, Das Austrägalverfahren des deutschen Bundes, Frank-
furt a. M. 1830, Bd. IS.383 ff, Bd. II S. 224ff.; Schutze, Hausgesetze, Bd.II
S. 135f. und 144. Die zwischen den fürstlichen Häusern Lippe und Schaum-
burg-Lippe obwaltenden zur austrägalgerichtlichen Entscheidung verwiesenen
Streitigkeiten. Aktenmässig dargestellt. Lemgo 1884.