Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Analyse der geltenden öffentlich-rechtlichen Verhältnisse, die zum 
Bewusstsein bringen soll, was ist, kann eben nicht blosse Quellen- 
geflissentlich vermieden erscheint“, und weil in den letzteren (die ja vor 
dem Berliner Kongress erlassen wurden!) nichts davon enthalten sei. Dass 
dem im Berliner Vertrage zur Anwendung gelangten Ausdrucke „Verwal- 
tung“ nur die Bedeutung „Beherrschung“ zukommt, habe ich a.a. O. S. 490, 
494 an der Hand der Quellen und des Thatbestandes bereits eingehend zu 
zeigen versucht. — Wenn TeEzner diese Beweisführung übergeht und auch 
das in den beiden Staaten der österreichisch-ungarischen Monarchie iden- 
tische sogenannte Verwaltungsgesetz vom 22. Febr. 1880 nicht als Ergänzung 
der Verfassungen gelten lassen will, was es doch thatsächlich ist, so ge- 
schieht dies nicht blos deshalb, weil er trotz STOERK „bedenklich innehält, 
eingelebte, aber im Urkundenmaterial der Verfassungen nicht ausdrücklich 
(oder wie hier nicht als Verfassungsgesetz) kodifizirte Einrichtungen als 
vollgiltig zu betrachten“, sondern weil er es als selbstverständliches Dogma 
betrachtet, dass man „an die Ausübung der höchsten Herrschaft mit den 
juristischen Kategorien des eigenen Rechtes oder der Stellvertretung heran- 
treten“ muss. Diese Methode ist allerdings der publizistischen geradezu ent- 
gegengesetzt. Aber diese Methode ist ja nicht die Methode LaBann’s, son- 
dern zeigt nur, wie selbst ein so anerkannt trefflicher Forscher, wie TEZNER 
fraglos ist, auch einmal in die Irre gehen kann. Denn obwohl er mir miss- 
billigend vorhält (S. 539), dass ich die Herrschaft im Staate losgelöst von 
jeder rechtlichen Kategorie betrachte, kommt er doch zwei Seiten später zu 
der Annahme, dass die Verwaltung Oesterreichs in Bosnien erst dann wird 
als Souveränität bezeichnet werden können, wenn es das „Stellvertretungs- 
verhältniss* (!) im Wege der Gewalt zu einer Herrschaft kraft eigenen 
Rechtes verwandelt haben wird. Wenn aber das eigene Recht durch Ge- 
walt ohne Weiteres konstituirbar ist, warum soll die Herrschaft nicht von 
vornherein losgelöst von den rechtlichen Kategorien betrachtet werden 
können? Und wenn die Rechte durch die thatsächlichen Verhältnisse (Ge- 
welt) konstituirt werden, warum soll es nothwendig sein, an die thatsäch- 
lichen Verhältnisse mit rechtlichen Kategorien heranzutreten? Unversehens 
unterläuft hier eben statt der juristischen eine apriorische Methode, und wie 
sehr diese mit den Thatsachen in Widerspruch gerathen kann, beweist 
Tezxner’s These, dass das durch den Berliner Vertrag geschaffene Ver- 
waltungsverhältniss in der Pacifikation des zu besetzenden Territoriums die 
vertragsmässige Begrenzung findet. Danach würde die österreichisch- 
ungarische „Verwaltung“ in Bosnien in den anderthalb Jahrzehnten, seitdem 
dort Ruhe und Ordnung herrscht, nur noch per nefas bestehen! LazBanD's 
-juristische Methode aber verbietet ausdrücklich (Bd. I S. 82), ein Rechts- 
verhältniss, welches zur Gründung einer Institution geführt hat, zu identifi- 
ziren mit der Institution, welche durch diese Gründung geschaffen wurde,
	        
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