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schaft also doch wieder von dem Boden strenger juristischer
Arbeit abgedrängt und nicht blos auf den Standpunkt vor I-
BAND, sondern geradezu auf den Ausgangspunkt PUFENDORF’s
zurückgedrängt zu sein, um im ewigen Kreislauf sich selbst in
den Schwanz zu beissen. Aber das scheint auch nur, und zwar
nur sehr oberflächlichen Betrachtern. Wir haben an der Ent-
wicklung der Wissenschaft vom Staate seit PUFENDORF gesehen
und oben bei der Erörterung des Verhältnisses von STOERK zu
LABAND eingehend gezeigt, wie sich der menschliche Geist über-
haupt und die Wissenschaft insbesondere keineswegs in einer ge-
raden Linie fortentwickelt, sondern, zwar nicht sprunghaft, d.h.
unmotivirt, doch in einer Zickzacklinie aufwärts steigt. Von
PUFENDORF führte politische Betrachtung zum Vernunftrecht, als
dieser Gedanke ausgeschöpft war, bog die historische Schule in
eine neue Richtung ein, die von den Politikern — LEo, STAHL
— wiederum abgelenkt wurde, bis LABAnp wiederum neue Wege
einschlug. Jeder steht doch aber, bewusst oder unbewusst, auf
den Schultern seiner Vorderen, und wenn der Endpunkt der
einen Entwicklungsreihe der Ausgangspunkt der neuen ist, und
wenn die Erkenntniss der Einseitigkeit der letzten Entwicklung
nothwendig zur Hervorhebung des Gegentheiles führt, so kann
es nicht ausbleiben, dass die neue Entwicklungsreihe einer ehe-
vorderen in gewissem Maasse parallel geht, auf diese, die von
der dazwischen liegenden vernachlässigt wurde, +zurückgreift, nur
bereichert durch die inzwischen gewonnenen Erkenntnisse. Wenn
heute die Wissenschaft auf die Betrachtung politischer Bestre-
bungen zurückkommt, so geschieht dies nicht, indem sie in der
Staatsrechtswissenschaft neuerlich die Seichtheiten der historisch-
politischen, vorlabandischen Periode oder den unhistorischen
Rationalismus noch früherer Zeiten wiederholt, sondern dadurch,
dass sie neuerlich, und zwar neben dem, was Gegenstand der
juristischen Staatsrechtswissenschaft ist — auch das, was nicht
Gegenstand der juristischen Staatsrechtswissenschaft ist, aber mit