Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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schaft also doch wieder von dem Boden strenger juristischer 
Arbeit abgedrängt und nicht blos auf den Standpunkt vor I- 
BAND, sondern geradezu auf den Ausgangspunkt PUFENDORF’s 
zurückgedrängt zu sein, um im ewigen Kreislauf sich selbst in 
den Schwanz zu beissen. Aber das scheint auch nur, und zwar 
nur sehr oberflächlichen Betrachtern. Wir haben an der Ent- 
wicklung der Wissenschaft vom Staate seit PUFENDORF gesehen 
und oben bei der Erörterung des Verhältnisses von STOERK zu 
LABAND eingehend gezeigt, wie sich der menschliche Geist über- 
haupt und die Wissenschaft insbesondere keineswegs in einer ge- 
raden Linie fortentwickelt, sondern, zwar nicht sprunghaft, d.h. 
unmotivirt, doch in einer Zickzacklinie aufwärts steigt. Von 
PUFENDORF führte politische Betrachtung zum Vernunftrecht, als 
dieser Gedanke ausgeschöpft war, bog die historische Schule in 
eine neue Richtung ein, die von den Politikern — LEo, STAHL 
— wiederum abgelenkt wurde, bis LABAnp wiederum neue Wege 
einschlug. Jeder steht doch aber, bewusst oder unbewusst, auf 
den Schultern seiner Vorderen, und wenn der Endpunkt der 
einen Entwicklungsreihe der Ausgangspunkt der neuen ist, und 
wenn die Erkenntniss der Einseitigkeit der letzten Entwicklung 
nothwendig zur Hervorhebung des Gegentheiles führt, so kann 
es nicht ausbleiben, dass die neue Entwicklungsreihe einer ehe- 
vorderen in gewissem Maasse parallel geht, auf diese, die von 
der dazwischen liegenden vernachlässigt wurde, +zurückgreift, nur 
bereichert durch die inzwischen gewonnenen Erkenntnisse. Wenn 
heute die Wissenschaft auf die Betrachtung politischer Bestre- 
bungen zurückkommt, so geschieht dies nicht, indem sie in der 
Staatsrechtswissenschaft neuerlich die Seichtheiten der historisch- 
politischen, vorlabandischen Periode oder den unhistorischen 
Rationalismus noch früherer Zeiten wiederholt, sondern dadurch, 
dass sie neuerlich, und zwar neben dem, was Gegenstand der 
juristischen Staatsrechtswissenschaft ist — auch das, was nicht 
Gegenstand der juristischen Staatsrechtswissenschaft ist, aber mit
	        
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