Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— 25 — 
zur Wissenschaft vom Staate gehört, in den Kreis ihrer Unter- 
suchungen zieht. Die frühere Periode, welche sich mit den das 
Staatsleben bewegenden Kräften befasste, identifizirte irrig diese 
Untersuchungen mit staatsrechtlichen Untersuchungen. Seit 
LABAND hat sie zu unterscheiden gelernt, was nicht staats- 
rechtlich ist. Aber daraus folgt nicht, dass, was nicht staats- 
rechtliche Untersuchung ist, nicht mehr staatswissenschaftliche 
Untersuchung, und für die Erkenntniss des Rechtes ohne Bedeu- 
tung ist. 
Das hat Niemand klarer erkannt, als LABanD selbst. „Ich 
weiss sehr wohl“, sagt er, „dass die ausschliessliche Herrschaft 
der logischen Behandlungsart des Rechtes eine höchst nachtheilige, 
einseitige wäre .. .*“ Er verlangt nur, dass man der Dogmatik 
gebe, was der Dogmatik ist. Aber ebenso wie die gegen die 
„geschichtslose* Dogmatik erhobenen Vorwürfe schliesslich darin 
wurzeln, dass der Historiker begreiflicher Weise weniger Uebung 
in der logischen Behandlungsweise des Rechtes hat, so verbirgt 
sich in der Geringschätzung oder gar Ausweisung der all- 
gemeinen Politik aus dem Gebiete der Staatswissenschaft doch 
nur die Unfähigkeit der Quellenjuristen, sich über Dialektik und 
Paragraphendeutung zu erheben. 
Aber auch die allgemeine Politik knüpft nicht einfach dort 
an, wo die letzten politischen Schriftsteller aufgehört, auch sie 
unterliegt dem Entwicklungsgesetze des Geistes und der Wissen- 
schaft, und auch sie hat auf dem Wege von damals zu jetzt von 
LABAnD’s unverlierbaren Lehren gelernt. Auch sie hat ihre 
apriorische Periode, wo man vernunftmässig deduzirte, wie der 
Staat sein soll und Staatsklugheitslehren aufstellte, ihre historische 
Etappe, wo man aus der Geschichte zusammentrug, wo sich die 
Anfänge der Staatsbildung bei Nomaden, Familien, Stämmen 
zeigen, als ob damit für die begreifliche Erkenntniss des realen 
Staates etwas gewonnen wäre; ihre im gewöhnlichen Wortsinn 
politisirende Epoche, wo sie Tagesfragen vermittelst Nützlichkeits-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.