Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Rechtsgeschichte und kann es nicht sein, weil die geschichtliche 
Forschung unbefangen und voraussetzungslos, das ist ohne die 
Absicht, in ihnen etwas bestimmtes finden zu wollen, an die 
Quellen herantreten muss, wenn sie dieselben richtig würdigen 
soll. Gewiss ist es möglich, dass ein und derselbe Forscher, 
der die historischen Quellen zu erschliessen und zu verwerthen 
weiss, im Gefolge auch den begrifflichen Zusammenhang zu er- 
fassen und so nicht etwa blos eine Geschichte der Entwicklung 
der Thatsachen, sondern auch eine Darstellung der Begriffs- 
entwicklung zu liefern vermag, und wenn wir oben nicht ver- 
schwiegen haben, dass der Historismus GIERKE’s der einen und 
der dringlichsten Aufgabe der Staatsrechtswissenschaft — wenn 
auch Dank LABAann ohne Erfolg — im Wege gestanden ist, so 
sei um so williger der unvergleichlichen Verdienste gedacht, die 
sich GIERKE um die Förderung dieser anderen Aufgabe erworben 
hat. Aber festgehalten sei, dass der Einblick in die Entwick- 
lungsgeschichte der Begriffe, wie sie im Laufe der Entwicklung 
der Thatsachen verwirklicht wurden, eine dogmatisirende, keine 
historische Arbeit ist, ebenso wie festgehalten werden muss, dass 
die Darstellung der Begrifisentwicklung noch keine Darstellung 
eines konkreten positiven Staatsrechtes ist, und dass die letztere 
ebensowenig jedesmal die erstere mitenthalten muss, als sie etwa 
stets bei Tacitus oder den zwölf Tafeln einzusetzen hat. 
Auch die Politik kann entweder konkrete politische Par- 
teien, ihre Bestrebungen und den staatsrechtlichen Inhalt der- 
selben zum Gegenstand ihrer Analyse machen, oder darüber 
hinaus die „konstanten Formen“ aufsuchen, welche sich „bei der 
Gleichheit der Anlage der Kulturvölker und der Gleichheit der 
staatlichen Ziele“ auch bei den politischen Parteien der ver- 
schiedenen Staaten ergeben. Aber ‘auch die begriffliche Erfas- 
sung des Vorstellungsinhaltes gewesener Parteien gehört mit zu 
den Aufgaben der Politik, und nicht minder die Erfassung des 
gegenseitigen Verhältnisses und der Entwicklung der Vorstel-
	        
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