Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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einzelnen Individuen gegenübertritt und sich bethätigt als „Legis- 
lative“, d. h. als Institution zur Feststellung oder Fortbildung 
des allgemeinen objektiven Rechtes; als Judikatur, d. h. als In- 
stitution zur Feststellung des objektiven Rechtes bei subjektiven 
Meinungsdifferenzen der Interessenten im einzelnen konkreten 
Falle; sowie als „Exekutive“, d. h. als Institution zur eventuellen 
zwangsweisen Durchführung des Rechtes im Falle der Renitenz 
von Seiten des Einzelnen gegen dasselbe; und andererseits kommt 
hierbei in Betracht ein Moment, das man vielfach übersieht, 
trotzdem es von ausschlaggebender Wichtigkeit ist, oder nicht 
besonders hervorzuheben für nöthig hält, weil es allzu selbstver- 
ständlich erscheint, nämlich die grundsätzliche „Ewigkeit“ allen 
bürgerlichen Rechtes, welche sich daraus ergibt, dass ein sou- 
veräner „Staat auf Zeit“ schlechterdings unsinnig wäre. 
Da also der Begriff des staatlichen Rechtes nebst seinen 
wesentlichen Kriterien etwas präzise Feststehendes ist, so könnte 
man nunmehr, wenn es sich um die Frage nach der begrifflichen 
Natur anderer Rechtsorganismen, als des Staates, handelt, am 
zweckmässigsten den Weg der Deduktion einschlagen, d. h. das 
Wesen dieser anderen Rechtsorganismen aus einem Vergleiche 
mit dem begrifflichen Wesen des Staates abstrahiren; allein man 
hat diesen Weg, der allein zu einer wissenschaftlich unanfecht- 
baren Terminologie führen würde, bisher noch selten oder nie 
beschritten, ja theilweise für ganz verfehlt gehalten; das letztere 
ist besonders von Seiten der sog. „vernunftrechtlichen“ Schule 
und jener Philanthropen geschehen, welche lediglich darnach 
streben, die menschliche Gesellschaft von gewissen Uebeln zu be- 
freien, ohne über die Anwendbarkeit ihrer Ideen oder darüber 
nachzudenken, ob mit der Ausführung derselben der Welt schliess- 
lich nicht mehr Uebles zugefügt als genommen wird. Von dieser 
Seite her hat man die Kriterien des staatlichen Rechtes immer als 
diejenigen des „Rechtsbegriffes“ überhaupt angesehen und darauf- 
hin behauptet, dass jeder Rechtsorganismus, der diesen Namen
	        
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