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einzelnen Individuen gegenübertritt und sich bethätigt als „Legis-
lative“, d. h. als Institution zur Feststellung oder Fortbildung
des allgemeinen objektiven Rechtes; als Judikatur, d. h. als In-
stitution zur Feststellung des objektiven Rechtes bei subjektiven
Meinungsdifferenzen der Interessenten im einzelnen konkreten
Falle; sowie als „Exekutive“, d. h. als Institution zur eventuellen
zwangsweisen Durchführung des Rechtes im Falle der Renitenz
von Seiten des Einzelnen gegen dasselbe; und andererseits kommt
hierbei in Betracht ein Moment, das man vielfach übersieht,
trotzdem es von ausschlaggebender Wichtigkeit ist, oder nicht
besonders hervorzuheben für nöthig hält, weil es allzu selbstver-
ständlich erscheint, nämlich die grundsätzliche „Ewigkeit“ allen
bürgerlichen Rechtes, welche sich daraus ergibt, dass ein sou-
veräner „Staat auf Zeit“ schlechterdings unsinnig wäre.
Da also der Begriff des staatlichen Rechtes nebst seinen
wesentlichen Kriterien etwas präzise Feststehendes ist, so könnte
man nunmehr, wenn es sich um die Frage nach der begrifflichen
Natur anderer Rechtsorganismen, als des Staates, handelt, am
zweckmässigsten den Weg der Deduktion einschlagen, d. h. das
Wesen dieser anderen Rechtsorganismen aus einem Vergleiche
mit dem begrifflichen Wesen des Staates abstrahiren; allein man
hat diesen Weg, der allein zu einer wissenschaftlich unanfecht-
baren Terminologie führen würde, bisher noch selten oder nie
beschritten, ja theilweise für ganz verfehlt gehalten; das letztere
ist besonders von Seiten der sog. „vernunftrechtlichen“ Schule
und jener Philanthropen geschehen, welche lediglich darnach
streben, die menschliche Gesellschaft von gewissen Uebeln zu be-
freien, ohne über die Anwendbarkeit ihrer Ideen oder darüber
nachzudenken, ob mit der Ausführung derselben der Welt schliess-
lich nicht mehr Uebles zugefügt als genommen wird. Von dieser
Seite her hat man die Kriterien des staatlichen Rechtes immer als
diejenigen des „Rechtsbegriffes“ überhaupt angesehen und darauf-
hin behauptet, dass jeder Rechtsorganismus, der diesen Namen