Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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weichen, nach Massgabe dieses Rechtes durch einen ordent- 
lichen Staatengerichtshof, in bewusstem Gegensatze zum Schieds- 
gerichte, ist nicht im Entferntesten die Rede; dafür werden dann 
aber wieder um so nachdrücklicher Forderungen erhoben, welche 
auf nichts Anderes als die Konstituirung einer Weltexekutive 
hinzielen, indem man nach einer Instanz verlangt, welche den 
einzelnen Staat im F'alle seiner Renitenz gegen die Entscheidungen 
des „Schiedsgerichtes“ zwangsweise zur Befolgung derselben an- 
zuhalten habe... Alle diese Bestrebungen, die sich freilich 
theilweise über ihre eigene Tragweite nicht vollkommen klar sind, 
bezwecken im Grunde nichts Anderes, als die Kriterien des 
bürgerlichen Rechtes auf das internationale Recht zu übertragen, 
und fassen sich daher, an sich durchaus zutreffend, unter dem 
Stichworte des „ewigen Friedens“ zusammen, weil eben, wie ge- 
sagt, alles bürgerliche Recht, wenigstens grundsätzlich, auf die 
Ewigkeit berechnet ist, und weil darum auch die Diplomatie, die 
zeitweilig, sei es aus Beschränktheit, sei es aus bewusster 
Täuschungsabsicht, die Welt glauben machen wollte, dass ein 
nach unbedingter Analogie des staatlichen Rechtes konstruirtes 
„Völkerrecht“ in Geltung sei — jeden Krieg durch Abschluss 
eines auf „ewige Zeit“ berechneten Friedens beendete, so dass 
nun die vernunftrechtliche Schule, gleichsam aus unlauterem Wett- 
bewerb, wie es bei B. O. T. SCHAFTER heisst, den Frieden, den 
sie womöglich zwischen allen Staaten der Erde etabliren wollte, 
als den „ewigen allgemeinen Völkerfrieden“ bezeichnete. 
Die Irrthümer dieser vernunftrechtlichen Theorien liegen auf 
der Hand: es handelt sich dabei um den grundsätzlichen Kos- 
mopolitismus, um die Schaffung eines „Weltstaates“, der sich be- 
grifflich schlechterdings nicht von dem historischen Individual- 
staate unterscheiden würde und innerhalb dessen die jetzt 
bestehenden Staatengebilde sich besten Falles zu blossen, in 
ihrem Bestande von dem Belieben der Weltregierung abhängigen 
Selbstverwaltungsbezirken mit einer wenn auch noch so umfang-
	        
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