Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Im heutigen Deutschen Reiche ist, wie im ehemaligen 
Deutschen Bunde, den einzelnen Gliedern des Bundes jeder Akt 
der Selbsthülfe untersagt'"?. 
Dieses Verbot bezieht sich nicht nur auf den Krieg, sondern 
auf das ganze völkerrechtliche Aktionenrecht, Repressalien, Re- 
torsionen etc.!?, 
Das kann auch gar nicht anders sein im Interesse der Friedens- 
bewahrung innerhalb des Bundes. Daraus ergiebt sich eine 
doppelte Reihe von Pflichten. Einerseits sind die einzelnen Bundes- 
glieder verpflichtet, diesen Bundesfrieden nicht zu brechen, anderer- 
seits ist die Gresammtheit der Bundesglieder verpflichtet, den 
Bundesfrieden zu schützen, jeden Bruch des Bundesfriedens zu 
verhüten, auch im Nothfalle einem solchen entgegen zu treten, 
eventuell durch Exekution. Daraus ergiebt sich aber im Rechts- 
staate die nothwendige Konsequenz, dass, wenn den Bundes- 
gliedern auf der einen Seite es verwehrt ist, zur Verfolgung von 
Rechten zur Selbsthülfe zu schreiten, ihnen auf der anderen Seite 
die Möglichkeit gegeben sein muss, diese Rechte, d. h. solche 
Rechte, zu deren Verfolgung ihnen unter anderen Umständen die 
Mittel des völkerrechtlichen Aktionenrechtes zu Gebote stünden, 
auf geordnetem Wege zum Austrage zu bringen. Es widerspricht 
einfach der gesunden Vernunft, dass Fälle möglich sein sollen, 
in denen für einen Streit zwischen zwei Bundesgliedern keine 
Instanz zur friedlichen, rechtlichen Entscheidung vorhanden 
sein soll. Die bürgerlichen Gerichte sind ohne Zweifel für Thron- 
streitigkeiten nicht zuständig. 
Da nun die Reichsverfassung keine besondere Instanz zur 
Entscheidung solcher Streitigkeiten geschaffen hat, so können nur 
die verbündeten Regierungen selbst, d. h. deren Vertretungskörper, 
2 ScHULZE 8. &. OÖ. S. 59; Lasanv a. a. O.S.236; SeypeL, Kommentar, 
S. 404. 
18 HäneL a. a. OÖ, S. 577.
	        
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