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dieser Hinsicht gemeint, gleichsam „internationale-Bagatellsachen“
von solchen sondern zu müssen, bei denen die Lebensfähigkeit,
die Ehre, die Selbständigkeit u. s. f. der Staaten auf dem Spiele
stehe, und nur für die ersteren die Möglichkeit des Austrags auf
internationalem Prozesswege zulassen wollen. Mit derartigen
vagen Begriffen kommt man natürlich um keinen Schritt weiter;
der Fehler, den man beging, lag darin, dass man immer nur
„Schiedsgerichte“ in’s Auge fasste, welche der Natur der Sache
nach nur zulässig sind, wenn sich die streitenden Theile über die
Entscheidung eines konkreten Falles durch einen arbiter aus-
drücklich einigen, die also unter allen Umständen nur eine fakul-
tative Einrichtung bilden, während es für die Etablirung eines
„internationalen Bechtes® in wahrer Bedeutung ausschliesslich
darauf ankommt, einen „ordentlichen Staatengerichtshof aufzu-
thun, der nach den Regeln einer ein für alle Mal feststehenden
allgemeinen objektiven Rechtsordnung jeden vor ihn gebrachten
Fall zu entscheiden, und sich mit solchen Fällen, die ihrer Natur
nach auf diese Weise nicht zu entscheiden sind, höchstens in
negatirem Sinne zu befassen hat, sodass er hier als „recht-
mässig“ lediglich die Suspendirung derartiger Differenzen auf
eine bestimmte Frist bezeichnen kann, wie sich das aus dem
Folgenden sogleich noch näher ergeben wird.
Mit der Frage nach einer „internationalen Judikatur“ wird
nicht nur das urewige Gebiet der juristischen Terminologie, son-
dern gleichzeitig jene uralte Grundwahrheit aller Juristerei be-
rührt, dass ein materielles Recht überhaupt ein „Nichts“ ist,
wenn es nicht eine Ergänzung durch ein formelles, ein Prozess-
recht findet, mittelst dessen das objektive Recht des einzelnen
Falles festgestellt wird; das ist nicht nur eine theoretische, son-
dern im Gegentheil eine sehr praktische Weisheit, wie denn die
Konstituirung eines ordentlichen Staatengerichtshofes und eine
für denselben bindende Prozessordnung auch ihren grössten Segen
darin äussern würde, dass vermuthlich „internationale Rechts-