Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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streitigkeiten® so gut wie garnicht mehr aufgeworfen werden 
würden, weil sie nämlich in den allerseltensten Fällen darin ihren 
Grund haben, dass man sich wirklich von Seiten der Interessenten 
über das bestehende Recht nicht klar ist, sondern meistens bloss 
einen faulen Vorwand bilden, um daraufhin hochpolitische Aktionen 
vom Zaune zu brechen. 
Bezüglich des dritten Punktes, der Exekutive’, liegt die 
Sache nun ganz anders, wie bezüglich der internationalen Legis- 
lative und Judikatur, denn der souveräne Staat kann sich un- 
möglich irgend einem von dritter Seite herkommenden Zwange 
unterwerfen, in einer bestimmten Weise zu handeln, wenn ihm 
dies nicht aus freien Stücken beliebt; und, obwohl oder gerade 
weil ein internationales Recht auf einer freien Vereinbarung der 
Mächte beruhen müsste, ihre auswärtige Politik auf eine gewisse 
Zeit festzulegen, könnte der Sinn dieser Vereinbarung nicht 
dahingehen, dass die Kontrahenten grundsätzlich eine von aussen 
her auf sie auszuübende Gewalt als „erlaubt“ oder als „recht- 
mässig“ anerkennen, durch welche sie angehalten werden, bei 
ihrem Willen zu verharren, falls sie diesen Willen ändern. Die 
vielfach aufgestellte Behauptung, dass die intensivste Bethätigung 
der Freiheit darin besteht, sich der Freiheit zu begeben, ist ein 
Sophismus, mit dem man schliesslich den grössten Unsinn dedu- 
ziren könnte; aber ebenso falsch ist die andere Behauptung, 
dass, weil auf diese Weise nur eine internationale Prozessordnung 
ohne Exekutivinstanz denkbar wird, es überhaupt überflüssig sei, 
ein Staatenprozessrecht zu schaffen. Für das bürgerliche Recht 
muss man allerdings eine Exekutive als unabweisbares Requisit 
fordern, obgleich auch für dieses, durch die Konstituirung einer 
Exekutivinstanz, nicht etwa, wie man wohl glaubt, eine unbedingte 
Gewähr für thatsächliche Durchführung der Rechtsordnung ge- 
geben ist, da dieselbe auch trotz aller Exekutive einmal von 
  
5 Vgl. hierüber ScuLier, Der Friede in Europa, 8. 321ff. 
Archiv für Öffentliches Recht. XIV. 2. 18
	        
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